Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug. Computerbetrug. Gewerbsmäßiger Betrug. Versuchter Betrug. Vortäuschen einer Straftat. Gemeinschaftliche begangene Unterschlagung. Laufende Bewährungszeit. Gesamtstrafe

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Nach vorzeitiger Haftentlassung begeht der Angeklagte wiederholt betrügerische Manipulationen mit fremden und mit eigenen Zahlungskarten, um sich nicht nur vorübergehende Einnahmequellen von einigem Umfang zu verschaffen. Er handelte dabei gewerbsmäßig und die Vielzahl der Betrugsstraftaten legt die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte mit den daraus erzielten Gewinnen von vornherein eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte.
  • Der Angeklagte hat sich u. a. eines gemeinschaftlich begangenen Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB, eines gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, eines versuchten Betrugs nach §§ 263 ABs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB, einer Vortäuschung einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr: 1 StGB und eines Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB in neuen Fällen und einer gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aus den 21 Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstraf von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten.
 

Tenor

Der Angeklagte … wird wegen Betruges in 13 Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat in drei Fällen und wegen Unterschlagung unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 03.02.2004 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 145 d Abs. 1 Nr. 1, 246 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, 263 a Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 54, 55 StGB.

 

Tatbestand

I.

Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte wuchs in Rostock in einer vollständigen Familie mit zwei älteren Geschwistern auf. Seine Mutter ist von Beruf Diplom-Ingenieurin und sein Vater Schlossermeister. In der Familie fühlte sich der Angeklagte nicht sehr wohl, da das Familienleben und seine Erziehung durch Härte, Strenge, Disziplin und Ordnung gekennzeichnet waren. Der Angeklagte und seine Geschwister betrieben aktiv Leistungssport und waren Mitglieder in Nationalmannschaftskadern. Der Angeklagte betrieb den Boxsport.

Der Angeklagte wurde 1976 altersgerecht eingeschult. Er hatte in der Schule von Anfang an Schwierigkeiten. Er sieht sich als Opfer des DDR-Schulsystems, in dem man ihn als Linkshänder zwang, mit rechts zu schreiben, was ihm erhebliche Probleme bereitete. Hierdurch sei es zu psychischen Problemen gekommen, die sich nicht nur auf das Schreiben, sondern auch auf andere schulische Bereiche ausgedehnt hätten. In der 9. Klasse verließ er die Schule mit dem Abgangszeugnis der 8. Klasse.

Die Eltern des Angeklagten stellten 1983 einen Ausreiseantrag, dem 1986 stattgegeben wurde. Die ganze Familie reiste aus und ließ sich in Bielefeld nieder, wo der Angeklagte bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinen Eltern wohnte. Der Angeklagte absolvierte in Bielefeld eine Maurerlehre, arbeitete jedoch zu keinem Zeitpunkt in seinem erlernten Beruf, da die Lehre nicht seinen eigenen Interessen entsprach, sondern ihm von seinem Vater auferlegt worden war. Im Anschluss an die Lehre war der Angeklagte über einen Zeitraum von zwei Jahren bei einer Vielzahl von Firmen der Metallbranche tätig und arbeitete u.a. am Fließband, in einer Stanzerei, in einer Lackiererei und als Lagerist. Da ihm diese Tätigkeiten nicht zusagten, wurde er Staubsaugervertreter.

Nachdem der Angeklagte in Bielefeld keinen Anschluss gefunden hatte, kehrte er 1991 nach Rostock zurück, wo er als Einlasser in einer Diskothek arbeitete. Durch diese Tätigkeit lernte er Leute aus dem Rotlichtmilieu kennen, in dem er sodann in ungeklärter Weise mitwirkte.

Nachdem er 1996 auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden war, will sich der Angeklagte erfolgreich auf dem Gebiet des An- und Verkaufes und des Transportwesens selbständig gemacht, über zwei LKW und vier Angestellte verfügt und nacheinander zwei Geschäfte eröffnet haben.

Zu dieser Zeit entfremdete sich der Angeklagte aufgrund eines Familienstreits von seiner Familie, zu der er seither keinen Kontakt unterhält.

Seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau …, jetzt … lernte der Angeklagte vor ca. 24 Jahren kennen. Nach seinem Umzug nach Bielefeld brach der Kontakt zunächst ab. Als der Angeklagte 1996 als Zeuge in einem Strafverfahren in Rostock aussagen und sein Aufenthalt in Rostock geheim gehalten werden sollte, kam er durch die Vermittlung ihrer Schwester, einer ehemaligen Mitschülerin, bei ihr unter. Frau … verliebte sich in den Angeklagten und heiratete ihn am 01.04.1999 in der Haft, in der sich der Angeklagte seit 1997 wieder befand.

Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft...

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