Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung unrichtiger Flächenangaben in Wohnungseigentumsgrundbüchern
Orientierungssatz
1. Gem WEG § 7 Abs 3 (juris: WoEigG) kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des Sondereigentums bei der Anlegung des Wohnungsgrundbuches auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Aufteilungsplan, der der Eintragungsbewilligung als notwendige Anlage beigefügt ist, wird somit durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Inhalt des Wohnungsgrundbuches.
2. Zwar schließt sich kein öffentlicher Glaube an die Größenangabe im Aufteilungsplan hinsichtlich der einzelnen Wohnungseinheiten an, gleichwohl können aber unkorrekte Wohnflächenangabe im Aufteilungsplan auf Antrag im Grundbuch berichtigt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1739244 |
Rpfleger 1994, 500 |
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