Tenor

Die einstweilige Verfugung vom 24. Dezember 1987 bleibt aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Antragsteller sind in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks in … Voreigentümer war die Firma (im folgenden …). Als die Antragsteller das Grundstück mit Kaufvertrag vom 13.12.1985 erwarben, traten sie gleichzeitig in den bereits bestehenden Mietvertrag mit der Antragsgegnerin ein, die einen Teil der gewerblichen Räume zum Betrieb eines Supermarktes nutzte. Gleiches gilt für einen weiteren Mietvertrag, den die … am 15.11.1985 mit der Firma … (im …) geschlossen hatte. Nach § 6 dieses Vertrages übernahm die Firma … die Verpflichtung, der Firma …, die eine Spielothek eingerichtet hatte, weder direkt noch indirekt Wettbewerb zu machen oder solchen Wettbewerb zu ermöglichen.

Im Laufe des Jahres 1987 stellte die Antragsgegnerin den Betrieb des Supermarktes wegen mangelnder Rentabilität ein, nachdem sie bereits am 10.04./21.04.1987 mit der Firma … Untermietvertrag geschlossen hatte. Diese Gesellschaft eröffnete im Dezember 1987 in den bisher von der Antragsgegnerin genutzten Räumen ebenfalls eine Spielhalle.

Auf Antrag der Firma …, die sich auf den vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz berief, wurde den Antragstellern durch einstweilige Verfügung des Landgerichts, Oldenburg vom 10.12.1987 – 5. O. 3932/07 – untersagt, in den Geschäftsräumen …, die Eröffnung und/oder das Betreiben einer anderen Spielothek als der der Firma … zuzulassen.

Die Antragsteller erwirkten daraufhin im vorliegenden Verfahren am 24.12.1987 eine einstweilige Verfugung gegen die Antragsgegnerin, der ebenfalls untersagt wurde, den Betrieb einer Spielhalle durch Ihren Untermieter zuzulassen, und aufgegeben wurde, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das bestehende Vertragsverhältnis zu beenden und die sofortige Einstellung des Spielhallenbetriebes herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Die Antragsteller tragen zur Rechtfertigung Ihres Antrages vor, die Antragsgegnerin könne sich nicht auf den vermeintlich eindeutigen Wortlaut der §§ 1 und 5 des Mietvertrages berufen, der nur auf dem ersten Blick ein uneingeschränktes Recht zur Nutzung und Untervermietung begründe. Bei verständiger Auslegung des gesamten Vertragstextes und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge sei offenkundig, daß die Vertragsparteien von dem Betrieb eines Supermarktes oder allenfalls eines verwandten Gewerbes ausgegangen seien, zumal die Antragsgegnerin bundesweit eine Ladenkette betreibe und sich mit anders gearteten Unternehmungen gar nicht befasse. Eine entsprechende Nutzungsbeschränkung müsse deshalb in den Vertrag hineingelesen werden. Die Antragsgegnerin könne nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne Zustimmung des Vermieters ein völlig artfremdes Gewerbe zu beginnen. Mit dieser Einschränkung habe demzufolge auch das Recht zur Untervermietung nur Bestand. Die Untervermietung an einen Spielhallenbetreiber sei demzufolge vertragswidrig.

Ganz abgesehen davon habe die Antragsgegnerin von der Vermietung eines Teils der gewerblichen Räume an die Firma … und der beabsichtigten Spielothek ebenso gewußt wie von dem Konkurrenzschutz, der der Firma … gewährt worden sei. Sie sei nämlich damals in die Verhandlungen und Überlegungen, wie der noch freie Teil des Geschäftshauses zweckmäßigerweise genutzt werden konnte, einbezogen worden und habe ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Vermietung an einen Spielhallenbetreiber erklärt. Sie bestreite dies jetzt wider besseres Wissen.

In jedem Fall sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, sich vor Abschluß des Untermietvertrages mit der Firma … zu vergewissern, inwieweit eine solche Maßnahme ihre, der Antragstellerin, Interessen beeinträchtigen konnte. Bei einem gemeinschaftlich gewerblich genutzten Mietobjekt sei jeder Mieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verpflichtet, das Branchengefüge im Auge zu behalten und bei der Auswahl des Untermieters vertragliche Bindungen des Vermieters gegenüber anderen Mietern zu berücksichtigen. Daraus leite sich im vorliegenden Fall angesichts des bereits bestehenden Betriebes der Firma … das Verbot ab, einen Wettbewerber ins Haus zu holen.

Die Antragsteller beantragen,

die einstweilige Verfugung vom 24.12.1987 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung unter Aufhebung des Beschlusses vom 24.12.1987 zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, es fehle die für eine einstweilige Verfügung vorausgesetzte Eilbedürftigkeit, denn die Untervermietung sei den Antragstellern schon seit Mai 1987 bekannt. Schon im August 1987 habe die Firma … gerichtliche Schritte angekündigt, gleichwohl seien die Antragsteller untätig geblieben.

Die angefochtene Entscheidung verlange zudem etwas Unmögliches, denn der Untermietvertrag mit der ...

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