Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle einer allgemein gehaltenen Konkurrenzschutzklausel ist es ohne Bedeutung, ob der Konkurrent Hauptmieter oder Untermieter der ihm überlassenen Fläche ist.

2. Eine Konkurrenzschutzklausel betrifft nicht bei ihrem Abschluss bereits vorhandene Konkurrenzunternehmen.

3. Eine Konkurrenzschutzklausel greift auch bei nur teilweiser Überschneidung des Angebots.

 

Normenkette

BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 623/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.9.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 25 O 623/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das LG hat den Beklagten i.E. zu Recht zur Freigabeerklärung des zur Sicherheit verpfändeten Sparbuchs der Klägerin und wegen der Aufwendungen der Klägerin für die Gebühren zur Konzessionserteilung zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 875 DM verurteilt.

1. Ein Mietverhältnis ist zwischen den Parteien nach § 3 Nr. 1 des Vertrages vom 1.11.1997 bereits mangels Übergabe der Mietsache an die Klägerin nicht in Gang gesetzt worden. Die Klägerin hat die Übergabe auch nicht durch ihre Annahmeweigerung wider Treu und Glauben vereitelt, mit der Folge, dass sie sich so behandeln lassen müsste, als ob die Übergabe erfolgt und der Mietvertrag wirksam zustande gekommen sei (§ 162 Abs. 1 BGB).

Die Mietsache war nicht unerheblich in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt, weil entgegen der in § 2 Nr. 5 des Untermietvertrages vom 1.11.1997 vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch das Vorhandensein der sog. „heißen Theke” der Fleischerei L. eine unzulässige Konkurrenz bestand. Dieser Umstand hätte die Klägerin – unterstellt, es wäre ein Mietverhältnis zustande gekommen – zu einer fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. berechtigt – die sie tatsächlich auch ausgesprochen hat.

Da das Mietverhältnis nicht zustande gekommen ist und die Klägerin das Mietobjekt nicht genutzt hat, hat der Beklagte gegen die Klägerin keinerlei Ansprüche auf Zahlung von Mietzins oder Nutzungsentschädigung, die durch die Verpfändung des Sparbuchs gesichert werden können, so dass die Sicherheit freizugeben ist.

Ferner ist der Beklagte wegen der in der Nichtgewährung der vertraglich geschuldeten Nutzungsmöglichkeit zu sehenden vorvertraglichen Pflichtverletzung (c.i.c.) verpflichtet, der Klägerin die vergeblichen Aufwendungen zu ersetzen, die sie in der berechtigten Erwartung des Zustandekommens eines Mietvertrages gemacht hat, wozu auch die Gebühren für die Konzessionserteilung gehören.

2. Der Umstand, dass die Fleischerei L. als Untermieterin der Lebensmittelkette P. („T.-Markt”) auf dem Grundstück „T.P.” eine sog. „Heiße Theke” betrieb und dort Bockwurst u.a. zum Verzehr anbot, stellt einen Verstoß gegen den von dem Beklagten in § 2 Nr. 5 des Untermietvertrages gewährten Konkurrenzschutz dar.

Nach dieser Bestimmung wird Konkurrenzschutz dahin, dass „keine weitere Untervermietung an einen gastronomischen Betrieb im o.g. Objekt erfolgt”, gewährt.

a) Da die Fleischerei L. Untermieter des „T.-Marktes” ist, ist die Konkurrenzschutzklausel nach dem Wortlaut auf den vorliegenden Fall ohne weiteres anwendbar.

Aus den Worten „im o.g. Objekt” folgt, dass sich der Konkurrenzschutz auf das gesamte Einkaufszentrum erstrecken sollte, also auch die nicht an den Beklagten vermieteten Flächen erfasst.

b) Der Einwand des Beklagten, er habe nur den ihm von der Konsumgenossenschaft gewährten Konkurrenzschutz „weitergeben” wollen und dieser habe nur die (Haupt-)Mietverträge der Konsumgenossenschaft erfasst, greift nicht.

Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob die Klausel in dem Mietvertrag des Beklagten mit der Konsumgenossenschaft, dass „keine weitere Vermietung an einen gastronomischen Betrieb im o.g. Objekt erfolgt”, tatsächlich dahin zu verstehen ist, dass damit nur die von der Konsumgenossenschaft abgeschlossenen Hauptmietverträge, nicht aber die von den jeweiligen Hauptmietern abgeschlossenen Untermietverträge, erfasst werden sollen, wie das LG Berlin in seinem Urt. v. 27.5.1999 in dem Verfahren 34 O 477/98 ausgeführt hat. Denn ein Konkurrenzschutz dieser Art wäre praktisch wertlos und leicht zu unterlaufen, indem entspr. Untermietverträge von den Hauptmietern abgeschlossen werden.

Aber auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Klausel in dem Mietvertrag zwischen ihm und der Konsumgenossenschaft in dem Sinne zu verstehen ist, dass sie lediglich die Mietverträge der Konsumgenossenschaft erfassen sollte, ist sein (innerer) Wunsch, er habe „nur den ihm gewährten Konkurrenzschutz weitergeben wollen”, für die Klägerin aufgrund des Wortlauts der Klausel in ihrem Vertrag nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte trägt auch nicht vor, dass er der Klägerin den von ihm gemeinten Inhalt der Klausel näher erläutert habe.

Vielmehr konnte die Klägerin auch gerade wegen der unterschiedlichen Fassung der Konkurrenzschutzklausel in dem Vertrag des Beklagten mit der Konsumgeno...

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