Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch eines Verlagsunternehmens wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Geschäftsführer einer die Verwaltung von Zeitschriftabonnements für den Verlag übernehmenden GmbH. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Einzug der Abonnement-Bezugsgebühren für den Verlag durch den Geschäftsführer der die Abonnements des Verlags verwaltenden GmbH trotz Kenntnis von der Insolvenz der GmbH

 

Normenkette

BGB § 826; InsO § 15a Abs. 1, § 47

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen XI ZR 56/07)

BGH (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen VI ZR 371/02)

BGH (Entscheidung vom 11.03.1999; Aktenzeichen IX ZR 164/98)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Klägerin die durch die Firma D. GmbH im Zeitraum 08.05.2007 bis 01.08.2007 von Abonnenten der Zeitschrift „A” der Klägerin vereinnahmten Zahlungen nicht bzw. nicht vollständig im Rahmen der Insolvenzauszahlungen der D.GmbH realisieren wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Insolvenz geltend.

Die Klägerin betreibt ein Verlagsunternehmen, in welchem die Zeitschrift „Archäologie in Deutschland” (AiD) A. erscheint. Der Beklagte war seit dem 17.02.2004 Geschäftsführer der Dialog Service Center GmbH D. GmbH, über deren Vermögen auf Eigenantrag am 31.05.2007 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Am 6./16.12.1996 kam zwischen der Klägerin und der – damals als dsb d Abo-Betreuung firmierenden – DSC GmbH D. GmbH ein Vertrag zustande, durch welchen die DSC GmbH D. GmbH die vollständige Verwaltung und Abwicklung der Auslieferung und Betreuung der Abonnenten der Zeitschrift AiD A für die Klägerin übernahm. Dieser Vertrag bestand, abgesehen von verschiedentlichen Preisanpassungen, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverändert fort.

Die wesentlichen Leistungen stellten sich wie folgt dar (vgl. Anlage K 2):

Rechnungen und Mahnungen schreiben. Die Häufigkeit der Mahnfolge wird vom Verlag vorgegeben.

Zahlungseingänge buchen und gegebenenfalls zuordnen.

Monatliche Zusammenfassung aller relevanten Buchhaltungsdaten (Listen mit Forderungen, Zahlungseingängen nach Zahlungsart, Lieferverpflichtungen, Voraus-Rückstand, Ausbuchungen usw.).

Die DSC GmbH D. GmbH rechnete den Abonnenten der Klägerin gegenüber jeweils zum Fälligkeitstermin deren Bezugsgebühren ab und forderte diese entweder per Rechnung zur Zahlung auf oder veranlasste die Einziehung des entsprechenden Betrages im Wege des Lastschriftverfahrens. Dabei bestand kein eigener Rechtsanspruch der DSC GmbH D. GmbH an den Geldmitteln, die für die Klägerin eingezogen wurden. Die Forderungen waren nicht von der Klägerin an die DSC GmbH D. GmbH abgetreten und auch sonst fand keine Übertragung auf die DSC GmbH D. GmbH statt.

Die Buchungen erfolgten auf ein gebührenfreies Poolkonto der DSC GmbH D. GmbH bei der Postbank Stuttgart, welches ausschließlich der Verwaltung von Fremdgeldern diente. Auch Abonnenten anderer Auftraggeber der DSC GmbH D. GmbH erbrachten ihre Zahlungen auf dieses Konto.

Von dort wurden die Beträge täglich auf ein Sammelkonto der DSC GmbH D. GmbH bei der Postbank Stuttgart transferiert. Nach der Leistung von Rücküberweisungen an Abonnenten wurden die verbleibenden Beträge systemseitig auf ein weiteres auf die DSC GmbH D. GmbH lautendes Konto bei der Volksbank Heilbronn überwiesen.

Von diesem Konto erfolgten dann – abzüglich der angefallenen Leistungsentgelte für die Tätigkeiten der DSC GmbH D. GmbH – monatliche Auszahlungen an die einzelnen Verlage (vgl. Anlage K 5).

Eine Verwaltung der der Klägerin wirtschaftlich zustehenden Bezugsgebühren auf einem offenen Treuhandkonto erfolgte zu keinem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung. Vertraglich wurde jedoch auch keine dahingehende Vereinbarung getroffen.

Die letzte Überweisung der DSC GmbH D. GmbH mit Abrechnungsstichtag 30.04.2007 wurde der Klägerin am 08.05.2007 gutgeschrieben.

Spätestens am 08./10.05 2007 stand aufgrund gescheiterter Vertragsverhandlungen mit einem Vermieter unstreitig die Überschuldung der DSC GmbH D. GmbH fest. Ob der Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis hinsichtlich der Insolvenzreife der DSC GmbH D. GmbH hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 22.05.2007 wurde in der Gesellschafterversammlung die Stellung des Insolvenzantrags beschlossen, was am 29.05.2007 erfolgte (vgl. Anlage K 6).

Nachdem die Klägerin am 08.06.2007 von der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DSC GmbH D. GmbH Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie am 15.06.2007 sowohl den Abonnentenverwaltungsvertrag als auch die Einzugsermächtigung fristlos. In die...

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