Leitsatz (amtlich)

Rechtsnachfolger i.S.d. § 145 Abs. 2 InsO ist die Bank auch dann nicht, wenn der auf einem bei ihr geführten Konto gutgeschriebene Geldbetrag aufgrund der Buchungen und der Belege nachvollziehbar erfasst werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 2 O 300/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX ZR 59/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.4.2006 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 2 O 300/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe stellt.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert der Berufung: 409.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. B. und T. GmbH nimmt die Beklagte nach Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von 409.000 EUR zur Insolvenzmasse in Anspruch; hilfsweise stützt er seine Forderung auf sittenwidrige Schädigung.

Gesellschafter der Schuldnerin, die bei der Beklagten mehrere Konten unterhielt, waren H. K., K. G. und W. N..

Ihnen persönlich hatte die Beklagte am 19.1.1999 jeweils sog. CBM-Ratentilgungsdarlehen über 818.520 DM bzw. 819.460 DM gewährt.

Der Gesellschafter N. ist verstorben. Die bekannten Erben haben den Nachlass ausgeschlagen.

Über das Vermögen des Gesellschafters K. ist ein Insolvenzverfahren anhängig.

Den Gesellschafter G. verurteilte das LG Neubrandenburg am 13.1.2006 rechtskräftig zur Zahlung von 536.013,64 EUR nebst Zinsen an den Kläger und zwar gesamtschuldnerisch neben dem Gesellschafter K. und den Erben des Gesellschafters N.

Die Gesellschafter K., G. und N. waren zugleich Gesellschafter der H. GbR, der das Grundstück gehörte, auf dem die Schuldnerin ihr Unternehmen führte.

Die drei Gesellschafter waren zudem Gesellschafter der T. T. C. GmbH (T. alt). Am 29.4.2002 schlossen die Schuldnerin und die T. alt rückwirkend zum 1.9.2001 einen Verschmelzungsvertrag, mit dem die T. alt ihr Vermögen auf die aufnehmende Schuldnerin übertrug.

Die T. T. D. C. GmbH (T. neu) wurde am 27.3.2002 gegründet und am 13.5.2002 in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter und Geschäftsführer H. Z. und G. P. waren zuvor bei der Schuldnerin tätig.

Die Beklagte gewährte der T. (neu) ein Darlehen über 920.000 EUR. Dieses war u.a. bestimmt für den Erwerb des Betriebsvermögens der T. (alt) zum Kaufpreis von 409.325,39 EUR. Die T. (neu) überwies am 14.6.2002 an die Schuldnerin 409.325,39 EUR, und zwar auf das zuvor neu eingerichtete Konto der Schuldnerin bei der Beklagten Nr. 688294800. Gleichfalls am 14.6.2002 überwies die Schuldnerin auf das Konto H. GbR Nr. 688082700, aufgeteilt in zehn Einzelüberweisungen mit verschiedenen Verwendungszwecken, insgesamt 409.326,02 EUR. Ebenfalls am 14.6.2002 überwies H. GbR an ihre Gesellschafter G., K. und N. jeweils 136.441,80 EUR, und zwar jeweils auf deren Darlehenskonten bei der Beklagten. Mit diesen Gutschriften reduzierten sich die Debetsalden auf diesen Konten um jeweils 136.441,80 EUR auf ca. 100.336 EUR.

Schematisiert stellen sich die Zahlungswege wie folgt dar:

Beklagte

Gesellschafter

T. neu

H.

Schuldnerin

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe das Gesamtgeschehen auf Kosten der Gläubiger der Schuldnerin initiiert, um ihr Darlehensrisiko gegenüber deren Gesellschaftern herabzusetzen. Dieser Weg zur insolvenzfesten Rückführung der den Gesellschaftern gewährten Darlehen sei sittenwidrig.

Die Beklagte wendet ein, die Zahlungsvorgänge nicht beeinflusst zu haben. Die Schuldnerin habe lediglich berechtigte Forderungen ihrer Gesellschafter beglichen. Zu jener Zeit sei ihr, der Beklagten, eine Überschuldung der Schuldnerin nicht bekannt gewesen. Sie, die Beklagte, sei nicht Rechtsnachfolgerin der H. GbR bzw. ihrer Gesellschafter.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu deren Begründung trägt er vor:

1. Die von dem Gesellschafter K. der H. GbR angewiesene Zahlung an die Beklagte zur Darlehensrückführung sei nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Es habe sich hierbei nämlich um eine mittelbare Zuwendung der Schuldnerin an die Beklagte gehandelt, die das Vermögen der Schuldnerin zugunsten der Beklagten gemindert habe. Die H. GbR bzw. deren Gesellschafter habe auf Weisung der Schuldnerin gehandelt. Die Zahlungsvorgänge basierten auf einem von der Beklagten initiierten und mit der Schuldnerin bzw. deren Gesellschafter abgestimmten Konzept. Zielsetzung dieser Transaktion sei es gewesen, mit dem Erlös für das Anlagevermögen der T. (alt) die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber ihren Gesellschaftern und auf diese Weise zugleich deren Verbindlichkeiten ggü. der Beklagten entscheidend zu reduzieren, wobei die Überweisung an die H. GbR von vornherein nur als Zwischenstation gedacht gewesen...

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