Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Räumungsvergleichs und Ansprüche des Vermieters bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Räumungstermins

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zur Auslegung eines im Räumungsrechtsstreit vereinbarten Räumungsvergleichs, in dem der Vermieter zur Vermeidung einer Klageabweisung dem Mieter einen Ablösebetrag verspricht, und der Mieter für die Zusage eines Auszugstermins einen Ablösebetrag erhält.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Hat der Vermieter einen Räumungsanspruch, den er aber derzeit nicht realisieren kann (etwa weil die erklärte Mietvertragskündigung aus formellen Gründen unwirksam ist) und schließt er deshalb im Räumungsprozeß einen Räumungsvergleich, in dem er sich zur Zahlung einer Abstandssumme und der Mieter sich zum Auszug zu einem bestimmten Termin verpflichtet, so ist dieser Vergleich dahin auszulegen, daß der Vermieter einen Teilbetrag der Abstandssumme für die Schaffung eines sofortigen Titels und einen weiteren Teilbetrag dafür zahlt, daß der Zeitpunkt des Räumungsanspruchs vorverlagert wird.

3. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Räumungstermins hat der Vermieter entweder die Möglichkeit, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, so daß das Mietverhältnis bestehen bleibt und er keine Ablösesumme bezahlen muß, andererseits aber Erfüllung verlagen und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen kann, oder er hält an der Rückgabeverpflichtung seitens des Mieters fest. Im letzteren Fall ist bezüglich des Teils der vertraglichen Vereinbaren "zeitliche Vorverlagerung" für den Mieter wegen Zeitablaufs Unmöglichkeit eingetreten und die Zahlungspflicht des Mieters entfällt bezüglich des auf diesen Vertragsteil entfallenden Ablösebetrages.

4. Zitierungen: Abgrenzung LG Frankfurt, 1989-09-05, 2/11 S 177/89, WuM 1990, 196; Abgrenzung LG Mannheim, 1987-12-23, 4 S 73/87, WuM 1988, 87.

 

Normenkette

BGB §§ 325, 535, 556, 564, 779; ZPO §§ 767, 794

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542150

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