Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Vermieter kann die vereinbarungsgemäß an den Mieter gezahlte Abfindung aufgrund einer Verfallsklausel nicht zurückverlangen, weil der Mieter abredewidrig die Wohnung erst nach dem vereinbarten Räumungstermin herausgegeben hat.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der DM 8.500,-.

Die Parteien haben in dem Vertrag v. 17.4.1986 vereinbart, daß der Beklagte die Wohnung bis zum 30.6.1986 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben hat. Hierfür hat die Klägerin an den Beklagten den Betrag von DM 8.500,- gezahlt. Weiterhin ist in dem Vertrag bestimmt, daß der Beklagte "die ihm bezahlte Summe sofort und in voller Höhe an die Vermieterin zurückzuzahlen" hat, wenn "der Auszug und die Übergabe nicht innerhalb der genannten Frist" stattfindet.

Auf diesen Vertrag ist die Vorschrift des § 360 BGB anwendbar. Denn das Versprechen zur Zahlung der DM 8.500,- erfolgte ersichtlich unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte seine Räumungsverpflichtung pünktlich zum 30.6.1986 erfüllt. In Fällen dieser Art bestimmt § 360 BGB im Interesse des Schuldnerschutzes, daß eine solche Klausel entgegen ihrem Wortlaut nur ein Rücktrittsrecht begründet. Der Gläubiger hat also die Wahl zwischen dem Rücktritt, der Nichterfüllung und der Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin dagegen sowohl Erfüllung der Räumungspflicht als auch Rückzahlung der DM 8.500,- verlangt. Diese doppelte Benachteiligung des Schuldners soll durch § 360 BGB gerade verhindert werden.

Die Regelung des § 360 BGB ist in dem vorliegenden Fall nicht abbedungen worden. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, daß der Vertrag "unmißverständlich" regle, daß der Beklagte die Vorleistung der Klägerin "nur behalten darf, wenn er die Räumungsfrist einhält", so spricht dies für die Anwendung des § 360 BGB, weil diese Vorschrift gerade voraussetzt, daß eine umfassende Verfallsklausel vereinbart worden ist.

Bezüglich des erledigten Teils verbleibt es bei der vom AG getroffenen Kostenentscheidung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730123

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