Tenor

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 O 4576/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

1) - Beklagter -

2) - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -8. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht Dr. R als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 1.983,20 € nebst Zinsen hieraus seit 30.04.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger im Falle des Erwerbs eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus Anlass des Unfallgeschehens vom 09.02.2010 auf der Basis eines Neupreises in Höhe von 50% zu entschädigen, abzüglich bereits nach Ziff. 1 auf fiktive Reparaturkosten und Wertminderung geleisteter 1.706,40 €.

3. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, jedweden weiteren Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 09.02.2010 in Nürnberg in der N zu 50 % zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte Dr. E & Partner GbR, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst 5 % Zinsen daraus seit 03.07.2010 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 25%, der Kläger 75%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 39.707,87 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Dieser ereignete sich am 09.02.2010 um 06:45 Uhr in Nürnberg in der N. Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer und Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xx und der Beklagte zu 1.) als Fahrer und Halter des Fahrzeugs BMW mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xx, das zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war. Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers war erstmals am 02.02.2010 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und wies am 09.02.2010 einen Kilometerstand von 290 km auf. Durch den Verkehrsunfall wurden am Klägerfahrzeug Reparaturkosten in Höhe von netto 2.812,79 € erforderlich und es trat eine Wertminderung in Höhe von 600,00 € ein. Es entstanden Gutachterkosten in Höhe von 523,60 € und pauschale Unkosten in Höhe von 30,00 €. Einen Neuwagen hat der Kläger bislang nicht angeschafft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2010 vergeblich zur Zahlung bis zum 29.04.2010 auf.

Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug vom linken der beiden Rechtsabbiegerstreifen der G kommend auf den linken Linksabbiegerstreifen der N gefahren. Der Beklagte zu 1.) habe sich hinter dem Klägerfahrzeug ebenfalls auf dem linken Rechtsabbiegerfahrstreifen befunden. Von dort aus habe der Kläger in die N auf den Linksabbiegerstreifen gezogen, der sich wenige Meter weiter vorne auf zwei Fahrstreifen erweitert. Der Kläger habe auf den linken Linksabbiegerfahrstreifen zugesteuert, als der Beklagte zu 1.) heckseitig aufgefahren sei. Der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz auf der Basis einer Neuwagenentschädigung, da die am beschädigten Fahrzeug eingetretenen Schäden erheblich seien und eine Reparatur seines neuwertigen Fahrzeugs durch Spachtel- und Schleifarbeiten dem Kläger nicht zuzumuten sei. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da der Kläger aufgrund der noch nicht genau vorherzusehenden Umstände seines geplanten Neuwagenkaufs (z.B. Zulassungskosten, letztlicher Kaufpreis) die konkret anfallenden Kosten derzeit nicht exakt beziffern könne.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger als Gesamtschuldner 19.578,60 Euro Zinsen nebst Zinsen daraus iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des unfallbeschädigten VW Golf Comfortline 1,4 mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx xx.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) mit der Annahme des in Ziffer 1 näher beschriebenen Pkw VW Golf in Annahmeverzug ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 09.02.2010 in Nürnberg in der N zu 100 % zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte Dr. E & Partner GbR, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHv 1.023,16 Euro nebst 5 % Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit zu b...

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