Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen 25 C 9634/11 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.04.2012. Aktenzeichen 25 C 9634/11 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.716,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.04.2012. Aktenzeichen 25 C 9634/11 WEG. ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Auch nach nochmaliger Überprüfung hält die Kammer an der dort geäußerten Rechtsauffassungen fest.

Die Entscheidung des BGH vom 01.06.2012 in dem Verfahren V ZR 225/11 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn dieses Urteil betrifft den Fall, dass die in einer Teilungserklärung enthaltene Regelung über die bis zum Beginn des Dachgeschossausbaus befristete Kostenbefreiung eines Wohnungseigentümers durch einen Mehrheitsbeschluss grundsätzlich aufgehoben werden sollte. Gegenstand des Verfahrens war also ein sogenannter vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss, der BGH hat entschieden, dass sich die Kompetenz für einen solchen vereinbarungsändernden Beschluss nicht aus § 16 Abs. 3 WEG herleiten lasse und der Beschluss folglich nichtig sei. Die Kammer teilt diese Auffassung. Vorliegend geht es jedoch nicht um die grundsätzliche Änderung der Teilungserklärung bezüglich der darin enthaltenen Kostenbefreiung, sondern lediglich um einzelne Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne. Der Inhalt der Teilungserklärung wird durch diese Beschlüsse gerade nicht geändert, die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne fußen vielmehr auf der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung nicht vorlägen. Damit wären die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne allenfalls als vereinbarungswidrig anfechtbar, nicht aber nichtig (BayObLG, NZM 2002, 492; BGH, 20.09.2000, V ZB 58/99, Juris. Tz. 10). Da unstreitig keine Anfechtung der Beschlüsse erfolgt ist, ist der Beklagte zur Begleichung der Klageforderungen verpflichtet, die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

 

Unterschriften

J. Schneider Vorsitzender Richter am Landgericht, Lößel Richter am Landgericht, Dr. Frommhold Richter am Landgericht

 

Fundstellen

ZWE 2013, 142

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