Verfahrensgang

AG Bochum (Urteil vom 04.12.2012; Aktenzeichen 95 C 21/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 04.12.2012 zum Aktenzeichen 95 C 21/12 wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt zu Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.263,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33,45 EUR seit dem 02.12.2011, aus 30 EUR seit dem 02.01.2012 und aus jeweils 240,00 EUR seit dem 02.02.2012, seit dem 02.03.2012, dem 02.04.2012, dem 02.05.2012 und dem 02.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 33,45 EUR aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan 2011 zu.

a)

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 i. V. m. dem Wirtschaftsplan 2011 in Höhe von 320,00 EUR entstanden, weil der Wirtschaftsplan bestandskräftig genehmigt worden ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Wirtschaftsplans bestehen nicht.

b)

Der Anspruch ist teilweise erloschen.

aa)

Zunächst infolge der Zahlung der Beklagten in Höhe von 160,11 EUR gem. § 362 BGB durch Erfüllung; danach verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 159,89 EUR verbleibt.

bb)

Die Beklagte kann in Höhe von 126,44 EUR der verbliebenen Forderung Klägerin in Höhe von 159,89 EUR die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenhalten. Die Rechtsausübung ist in dieser Höhe unzulässig, weil der Klägerin insoweit ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt. Sie fordert eine Leistung, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).

(1)

Grundsätzlich bleibt § 28 Abs. 2 WEG nach Abschluss des Wirtschaftsjahres alleinige Anspruchsgrundlage für die Vorschusszahlungen. Der Beschluss der Jahresabrechnung hat daher keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge (BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az.: V ZR 171/11 sowie Urt. v. 09.03.2012, Az.: V ZR 147/11; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.11.2009, Az.: 14 S 5724/09, jeweils zitiert nach juris). Der spätere Beschluss über die Jahresabrechnung lässt den früheren Beschluss des Einzelwirtschaftsplans unberührt (Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 64). Dabei entspricht es – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung – wie im vorliegenden Fall – die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist. Denn das ist die eigentliche sog. Abrechnungsspitze (BGH a.a.O.). Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweist, wäre sogar – zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprechen – mangels Beschlusskompetenz nichtig (BGH a.a.O.).

(2)

Jedoch stehen die gem. § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse – wie das Ausgangsgericht zutreffend ausgeführt hat – unter dem Vorbehalt der Korrektur durch die später nach Ablauf des Wirtschaftsjahres genehmigte Jahresabrechnung (Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 65). Bei der Ausweisung der Differenz zwischen Sollzahlungen und tatsächlichen Ausgaben in der Jahresabrechnung und einem Guthabenbetrag – wie hier – folgt dementsprechend eine Deckelung der vom Wohnungseigentümer noch zu zahlenden Wohngeldrückstände daraus, dass der Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (ähnl. Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 65, der auf das Bestehen einer rechtsvernichtenden Einwendung hinweist sowie Spielbauer, WEG, § 28, Rn. 69 a. E.).

Die Deckelung ist begrenzt auf den Guthabenbetrag aus der Abrechnung. Der weitere Differenzbetrag in Höhe von 33,45 EUR zwischen dem Guthabenbetrag in Höhe von 126,44 EUR und dem Wohngeldrückstand in Höhe von 159,89 EUR ist aus dem Rückstand aus dem Wirtschaftsplan 2011 geschuldet. Anlass für eine weitergehende Deckelung auf den Guthabensbetrag in der Jahresabrechnung ohne Abzug der Wohngeldrückstände, sieht die Kammer nicht. Insbesondere nicht, wenn – wie hier – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH in der Jahresabrechnung die Sollzahlungen eingestellt werden. Eine solche Deckelung würde vielmehr zu ungerechten Ergebnissen führen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldrückstände dann zumindest teilweise nicht mehr geltend machen könnte.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufig...

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