Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Psychotherapeut und betreibt eine Praxis in P. Die Beklagte zu 1.) betreibt unter der Domain "www.R..com" ein Internetbewertungsportal. Der Beklagte zu 2.) war der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 3.) ist der derzeitige Geschäftsführer. Für die Erstellung einer Bewertung auf den Webseiten der Beklagten zu 1.) ist es erforderlich bei der Beklagten zu 1.) Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Bei der Anmeldung ist es gemäß den Nutzungsbedingungen erforderlich der Beklagten zu 1.) richtige und vollständige Informationen über die Identität zur Verfügung zu stellen. Mitglieder können sich im Rahmen der Nutzungsbedingungen einen Benutzernamen geben, der als Pseudonym auf der Webseite der Beklagten zu 1.) angezeigt wird. Als Mitglied bei der Beklagten zu 1.) besteht die Möglichkeit Texte, Bilder und Videos im Rahmen der Benutzungsbedingungen einzustellen (Bl. 35 d.A.). Gemäß diesen Nutzungsbedingungen sind insbesondere Schmähkritiken, Verleumdungen, Beleidigungen, Lügen und Falschinformationen unzulässig. Als Mitglied besteht die Möglichkeit Bewertungen zu schreiben, die Einschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen Bewertungen sachlich und genau erfolgen. Auf der Startseite der Beklagten zu 1.) befindet sich unten auf der Seite ein Hinweis auf einen "Verhaltenskodex". Sofern auf diesen Bereich geklickt wird, erscheint unter Punkt 6. "Kritische Meinungen" der Hinweis, dass kritische Meinungen erwünscht sind, solange es sich nicht um falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik handelt. Es wird der Hinweis erteilt, dass kritische Äußerungen derart verfasst werden, dass sie als persönliche Meinungsäußerung erkennbar sind.

Auf der Internetseite der Beklagten zu 1.) befand sich der volle Name des Klägers sowie dessen Anschrift. Insgesamt sind zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers drei Bewertungen abgegeben worden. Zwei Bewertungen fielen positiv aus.

Die Beklagte zu 1.) veröffentlichte auf ihrem Internetbewertungsportal unter dem 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) eine dritte Bewertung des angemeldeten Benutzers "T1." mit folgendem Text:

"Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen."

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Unterlassungsstörer haften. Dazu behauptet er, dass die Beklagte zu 1.) die Äußerung selbst auf der Bewertungsplattform veröffentlicht hat, um den zahlenden Werbekunden einen höheren Seitenaufruf vorzutäuschen. Hilfsweise behauptet der Kläger, dass es die Beklagten zuließen, dass der Kläger in seiner beruflichen Position als Psychotherapeut zum Gegenstand falscher Behauptungen gemacht werde. Dabei würden sie aus eigenwirtschaftlichem Interesse die Äußerungen anonym veröffentlichen, so dass der Kläger keine Möglichkeit habe, sich gegen den Autor der Äußerung auf zivil- oder strafrechtlichem Wege zu wehren. Ferner behauptet der Kläger, dass aufgrund der streitgegenständlichen Bewertung weniger Patienten seine Praxis aufsuchen würden.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, den auf dem unter www.R..com geführten Internetforum der Beklagten zu 1.) seit dem 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) veröffentlichten Beitrag eines "T1." über den Kläger mit dem Text "Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen." von der Homepage www.R..com zu entfernen.

  • 2.

    die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, auf dem unter www.R..com geführten Internetforum Texte zu veröffentlichen, die wörtlich oder sinngemäß lauten "Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen.",

  • 3.

    die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der im Antrag zu 1. dieses Schriftsatzes wiedergegebenen Veröffentlichung auf dem unter www.R..com geführten Internetforum der Beklagten zu 1.) an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 26.10.2008 zu zahlen,

  • 4.

    die Beklagten zu 1.)...

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