Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenstreitwert für das Räumungsvollstreckungsverfahren

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Gebührenstreitwert für das Räumungsvollstreckungsverfahren (hier: Räumungsvollstreckungsschutz betreffend Wohnraum) bestimmt sich nach billigem Ermessen nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdeführers. Wird Vollstreckungsschutz für eine gewisse Zeit beantragt, bemißt sich das Interesse an der Höhe des zeitadäquaten Nutzungsentgelts.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes) 2. Zitierung: Entgegen LG München I, 1995-02-07, 29 O 12882/93, WuM 1995, 197.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734348

Rpfleger 1996, 166

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