Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ein Raum ist auch dann "beheizt", wenn die Heizkörperventile nicht geöffnet werden.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Mit der Berufung wird zu Unrecht gerügt, daß mit der auch hier für richtig erachteten Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 2 der HeizkostenV unzulässigerweise der Begriff der "beheizten Räume" mit dem der "beheizbaren Räume" gleichgestellt werde. Tatsächlich sind Räume, welche an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen sind, auch dann als "beheizt" anzusehen, wenn die Heizkörperventile nicht geöffnet werden. Denn allein über das zu dem Heizkörperventil führende Rohrleitungsnetz und, wenn auch in kaum wahrnehmbarem Umfang, über die zum Schutz gegen das Eingefrieren auch bei geschlossenen Ventilen geringfügig mit Heizwasser gespeisten Heizkörper wird auch an solche Räume Wärme abgegeben. Das ist, soweit ersichtlich, unbestritten für einzelne Räume einer sonst beheizten Wohnung, welche, wie z.B. Schlafzimmer, bewußt kühl gehalten werden. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß eine ganze abgeschlossene Wohnung, wie hier die Penthousewohnung des Beklagten, nach anderen Maßstäben zu beurteilen sein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch insoweit ist es angebracht, den Inhaber einer solchen Wohnung (oder des entsprechenden Kellerabteils mit Heizkörpern) wenigstens über die konstante Berechnungsgröße der Heizkosten an den Gesamtkosten zu beteiligen, auch wenn er, was hier unterstellt wird, bewußt die Heizkörper in seinen Räumen nicht aufgedreht hatte.

Die Voraussetzungen für eine nach Art. 3 des 3. MietRÄndG gebotenen Vorlage der Akten zur Herbeiführung eines RE sind nicht gegeben, weil der Fall keine grundlegende Bedeutung hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736779

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