Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 16.09.1996; Aktenzeichen 463 C 8808/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 16.9.1996 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

 

Tatbestand

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO sieht das Berufungsgericht von der Darstellung des Tatbestandes ab.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten und die zulässige Anschlußberufung des Klägers sind sachlich nicht begründet.

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, bezüglich des Hilfsantrages begründet.

Der mit der Anschlußberufung – die Kammer wertet die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung im Hinblick darauf, daß dieser Antrag bereits im ersten Rechtszug gestellt und über ihn in den Entscheidungsgründen des Ersturteils auch entschieden wurde, als Anschlußberufung – weiterverfolgte Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbau neuer Nachtspeicheröfen nicht zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen das Berufungsgericht folgt, wird nach § 543 ZPO Bezug genommen. Das Anschlußberufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Im übrigen ist die Klage begründet.

Dem Kläger kann, wie vom Amtsgericht zugesprochen, Entfernung der Nachtspeicheröfen und deren Ersetzung durch andere geeignete Heizkörper verlangen.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen das Berufungsgericht folgt, nach § 543 ZPO Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daß der Kläger die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verhindert, ändert nichts an seinem Anspruch. Die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hält die Kammer nicht für erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Niklowitz Richter am Landgericht, Gessert-Pohle Richterin am Landgericht, Schröder Richter am Landgericht, zugleich für die beim Landgericht München I ausgeschiedene Richterin am Landgericht Gessert-Pohle

 

Fundstellen

Haufe-Index 1434114

WuM 1998, 18

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