Tenor

I. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten zu 1) vom 14.5.2003, durch den 10 Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wurden (Punkt 4 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

II. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) 11/61, die Nebenintervenientinnen zu 3) und 4) je 10/61 sowie die Beklagte zu 1) 30/61.

Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) sowie der Nebenintervenienten zu 1) und 2). Die Klägerin zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 2) sowie die Nebenintervenientinnen zu 3) und zu 4) je 1/6. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist für den Kläger zu 1) sowie die Nebenintervenienten zu 1) und 2) in bezug auf die Beklagte zu 1) jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2) kann die Vollstreckung abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800,–, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) in bezug auf die Klägerin zu 2) sowie die Nebenintervenienten zu 3) und 4) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2) sowie die Nebenintervenientinnen zu 3) und 4) können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 850,–, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger machen im Wege der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage die Unwirksamkeit der Wahl des Aufsichtsrats der Beklagten in einer Hauptversammlung geltend. Die Klägerin zu 2) begehrt darüber hinaus Erstattung von Aufwendungen vom Beklagten zu 2).

Am 14.5.2003 fand in München die Hauptversammlung der Beklagten zu 1) statt, an der der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) sowie die Nebenintervenienten teilnahmen. Der Notar Dr. … K. erstellte die Niederschrift über die Hauptversammlung (Anl. B 1). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Niederschrift wird in vollem Umfang auf Anlage B 1 Bezug genommen.

Die Ankündigung im elektronischen Bundesanzeiger (Anl. I. a zur Anlage B 1) enthielten folgende Ausführungen:

„4. Wahlen zum Aufsichtsrat:

Das Mandat der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 102 Abs. 1 Aktiengesetz und § 10 unserer Satzung mit Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2003. Von der Hauptversammlung sind somit die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen. Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus je 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren

Dr. … B.

… D.

… K.

Dr. … M.

Dr. …S.

Dr. Dr. h.c. … S.

Dr. … Se.

Prof. Dr. … S.

Prof. Dr. h. c. … S.

… V.

wieder in den Aufsichtsrat zu wählen.”

Während der Hauptversammlung entwickelte sich eine heftige Diskussion um die Person des Beklagten zu 2) und seine Kandidatur für den Aufsichtsrat. Der Aktionär M. B. beantragte zu Tagesordnungspunkt 4 die Einzelwahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Wahl des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1) wurde als Blockwahl durchgeführt, ohne dass zuvor über diesen Antrag des Aktionärs M. B. abgestimmt wurde. An der Abstimmung nahmen nach dem Hauptversammlungsprotokoll 291.026.399 Stimmen teil; davon stimmten nach den Feststellungen im Protokoll 283.780.176 (= 97,51 %) mit „ja” und 7.246.223 (= 2,49 %) mit „nein”. Die Auszählung erfolgte durch ein elektronisches Zählverfahren.

Die M. R. AG war zum Zeitpunkt der Hauptversammlung mit 25,7 % an der Beklagten zu 1) beteiligt; die Beklagte zu 1) war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt mit etwas über 13 % an der M. R. AG beteiligt.

Auf eine Kapitalerhöhung vom 6.5.1998 sollten Aktien der damaligen B. H. und W. AG zur Deckung des Ausgabebetrages von DM 137,23 je Aktie eingelegt werden. Am 6.12.2000 erfolgte eine weitere Kapitalerhöhung. Die Übernehmer der neuen Aktie legten zur Belegung des Ausgabebetrages von EUR 62,– je eine Aktie der B. A. ein.

Zur Begründung seiner am 11.6.2003 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger zu 1) im wesentlichen geltend, das vom Beklagten zu 2) als Versammlungsleiter angewandte Verfahren einer Blockwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sei unzulässig, weil ein Aktionär infolge des Zwangs, bei Ablehnung eines Kandidaten alle – also auch genehme – Kandidaten ablehnen müsse, was zwangsläufig zu Beeinflussungen des Wahlergebnisses führe. Auch er habe den Antrag gestellt, die Hauptversammlung möge über den Wahlvorschlag betreffend den Beklagten zu 2) getrennt abstimmen; diesen Antrag des Klägers zu 1) habe der Beklagte zu 2) als Versammlungsle...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge