Tatbestand

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Vorstand der Beklagten sowie um Gehaltsansprüche aus dem Vorstandsdienstvertrag.

Die Beklagte – eine mit notarieller Urkunde vom 7.12.1999 gegründete Aktiengesellschaft mit dem nunmehrigen Unternehmensgegenstand „Erwerb, Projektentwicklung, Verwertung und Verwaltung von Grundbesitz für eigene Rechnung” – bestellte mit Beschluss ihres Aufsichtsrates vom 7.12.1999 unter anderem den Kläger zu ihrem Vorstand. Am 27.1.2000 schlossen die Parteien einen Vorstands-Anstellungsvertrag (Anlage K 4) der unter anderem folgende Vereinbarungen enthielt:

„§ 2 Vergütung

1. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von DM 78.000,00.

§ 4 Vertragsdauer, Pflichten bei Beendigung des Anstellungsvertrags

1. Der Anstellungsvertrag wird für die Zeit ab dem 1.1.2000 abgeschlossen.

§ 6 Wettbewerbsvereinbarung

  1. Der Vorstand wird sich während der Dauer des Anstellungsvertrages an einem Unternehmen nur dann beteiligen, wenn der Aufsichtsrat vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für Tätigkeiten des Vorstands für Dritte.
  2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvereinbarung ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung gemäß § 2 ab sofort frei und außerdem berechtigt, die Ansprüche auf Unterlassung und vollen Schadenersatz geltend zu machen.

§ 7 Kündigung

Dieser Vertrag kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

…”

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vertrags wird in vollem Umfang auf Anlage K 4 Bezug genommen.

Der Kläger war an anderen Immobiliengesellschaften beteiligt – beispielsweise an der … 25 % Beteiligung. Diese Beteiligung war dem Aufsichtsrat der Beklagten bekannt. Zudem gründete der Kläger mit Gesellschaftsvertrag vom 27.1.2000 die … und mit Gesellschaftsvertrag vom 25.7.2001 die …. Zudem übernahm er nach der Gründung der Beklagten das Amt des Geschäftsführers der …. Eine schriftliche Genehmigung des Aufsichtsrats der Beklagten wurde dem Kläger für diese Tätigkeiten nicht erteilt.

In einer Sitzung des Aufsichtsrats vom 8.7.2003 erklärte der Kläger, die Beklagte sei nicht mehr im aktiven Geschäft tätig, der Geschäftsbetrieb ruhe. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt gab der Kläger dem Aufsichtsrat der Beklagten keine Berichte mehr; namentlich unterblieben die vierteljährlichen Berichte über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft. Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft übergab der Kläger an die …, deren Geschäftsführer der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten, Herr …, ist und die mit der Durchführung von Buchhaltungs- und Steuerberatungstätigkeiten für die Beklagte beauftragt worden war.

Am 17.2.2004 fand eine weitere Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten statt, in der unter anderem der Beschluss gefasst wurde, den Kläger als Vorstand der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Sodann bestellte der Aufsichtsrat Frau … zum Vorstand der Gesellschaft. Mit einem von Herrn Rechtsanwalt … als Mitglied des Aufsichtsrats unterzeichneten Schreiben vom 15.3.2004 (Anlage K 18 = Anlage B 7) teilte die Beklagt dem Kläger unter anderem folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr …,

ich wende mich an Sie im Auftrag des Aufsichtsrats der …. Ausweislich des in Kopie beigefügten Beschlusses des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der … hat der Aufsichtsrat Ihre sofortige Abberufung als Vorstand der Gesellschaft beschlossen. Sie sind deshalb nicht mehr berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Darüber hinaus teile ich Ihnen hiermit im Auftrag des Aufsichtsrats und Namens der Gesellschaft die sofortige, hilfsweise ordentliche Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags vom 27.1.2000 aus den in Ziffer 2 des Aufsichtsratsprotokolls vom 24.2.2004 ersichtlichen Gründen mit. Auf Vergütungsansprüche hatten Sie in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 8.7.2003 bereits durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat verzichtet.

…”

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es bestehe für die Beklagte kein Recht zum Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates sei jeweils von Anfang an seine Beteiligung an anderen Gesellschaften bekannt gewesen – nicht nur an der …; der Aufsichtsrat habe dies wissentlich geduldet. Angesichts der Einstellung der Geschäftstätigkeit ab 2002 liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ohnehin nicht vor, das den Widerruf rechtfertigen könne. Seit Gründung der Beklagten habe der Kläger seine Berichtspflichten durch die Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen an die … und Steuerberatungsgesellschaft erfüllt. Grund für die Einstellung der Geschäftstätigkeit sei allein die bis heute andauernde Überschuldung der Beklagten gewesen. Die Mitarbeiterin … habe ausschließlich Projekte für die Beklagte bearbeitet und nicht solche anderer Gesellschaften des Klägers. Abgesehen davon stelle dies ein unzulässiges Nachschieben von Widerrufsgründen dar. Angesichts der...

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