Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Teilklage Zinsen wegen Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrolle über eine Aktiengesellschaft und der Abgabe eines Übernahmeangebotes.

Die Klägerin war in den Jahren 2002 und 2003 größter Einzelaktionär … (im folgendem). Einer der vier Gesellschafter der Klägerin, … hatte im Jahre 1994 einen erheblichen Teil seiner Aktien an institutionelle Anleger verkauft. In den Jahren 2002 und 2003 stellte sich die Aktionärsstruktur hinsichtlich der Stimmrechtsaktien … folgendermaßen dar:

33,36 %: Klägerin

17,58 %: direkt und über …

17,00 %: Beklagte, mittelbar über …

7,00 %: …

8,00 %: …

Am 8./10./13.12.1993 hatten die Klägerin, die … mbH (eine Konzerngesellschaft der …, die … (eine Tochtergesellschaft der Beklagten) und die … (eine Tochtergesellschaft der … eine Vereinbarung geschlossen, in der sie sich gegenseitig Vorkaufsrechte für den Fäll einräumten, dass eine von ihnen ihre … verkaufen will. Zudem kamen die Vertragspartner … verkaufen will. Zudem kamen die Vertragspartner damals überein, dass jeder von ihnen einen und die Klägerin zwei Aufsichtsratsmitglieder für die … vorschlagen sollten. Diese Vereinbarung hoben die Klägerin, die … als Gesamtrechtsnachfolgerin der … die … und die … als Gesamtrechtsnachfolgerin der … mit schriftlicher Vereinbarung vom 21./27./31.3.2003 auf.

Diese Vereinbarung (Anl. K 12) enthielt im wesentlichen folgende Regelungen:

  1. Die Vereinbarung vom 8./10./13. Dezember 1993 wird mit Wirkung zum 31. März 2003 ersatzlos aufgehoben.
  2. Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus der Vereinbarung vom 8./10./13. Dezember 1993, ihrer Beendigung und für den Zeitraum nach ihrer Beendigung erledigt und abgegolten, soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt.
  3. In der Hauptversammlung der … am 26. Juni 2003 werden die Vertragspartner dafür stimmen, dass … als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat … gewählt werden.”

In der zweiten Hälfte des Jahres 2002 bot die … über ihre Tochtergesellschaft … Ihren Anteil am Stimmrechtskapital der … dem … zum Kauf an, ohne die Klägerin hierüber zu informieren. Ein Vertrag über den Erwerb der Aktien kam nicht zustande. Ebenfalls in diesem Zeitraum erhielt die … von der … den mündlichen Auftrag zur Suche eines Käufers für deren Anteil am Stimmrechtskapital der … eine Mitteilung der Verkaufsabsicht an die Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin beauftragte am 15.10.2002 ebenfalls die … mit der Unterstützung und Vorbereitung beim Verkauf ihres Anteils am Stimmrechtskapital … In keinem der Fälle kam es zu einem Verkauf.

Am 10.2.2003 fand ein Gespräch der vier Hauptaktionäre der … also der Klägerin, der Beklagten, … sowie der … (im folgenden …), der … statt. Das Mitglied des Aufsichtsrat der … und des Vorstands … fasste den Inhalt der Besprechung nach Abstimmung mit … und … vom Vorstand … in einem Schreiben an … (Anl. K 4) wie folgt zusammen:

„ich möchte Ihnen und Ihrer Gattin, auch im Namen von … und … auf diesem Wege noch einmal für das gestrige Gespräch danken.

Wie ich Ihnen schon in der letzten Woche mitgeteilt hätte, möchten wir uns wegen der denkbar ungünstigen Verfassung der Märkte mindestens zur Zeit nicht von der von uns gehaltenen Mehrheit der Stammaktien an der WMF trennen. Wir haben gern zur Kenntnis genommen, daß Sie ihrerseits zwar weiter versuchen wollen, einen Käufer für das von Ihnen gehaltene Paket zu finden, dieses jedoch nicht unter dem Einstandspreis des Jahres 1993 anbieten bzw, verkaufen wollen.

Über die Vorschläge zu den Aufsichtsratswahlen, über die in der Aufsichtsratssitzung am 6. Mai d.J. zu beschließen ist, haben wir Obereinstimmung erzielt, d.h. … zwei noch zu benennende Vertreter Ihres Hauses und der Unterzeichnete werden als Vertreter der Anteilseignerseite für die Aufsichtsratswahlen vorgeschlagen. Der Unterzeichnete soll wieder den Aufssichtsratsvorsitz übernehmen.

Wir haben schließlich Ober die Vereinbarung vom 8.12.1993 gesprochen. Sie erwähnten, daß Sie keine grundsätzlichen Einwendungen gegen ein Auslaufen dieser Vereinbarung haben was um so mehr nachzuvollziehen ist, als nach der jetzt festgestellen Übereinstimmung in der Frage der anstehenden Aufsichtsratswahlen diese Vereinbarung eigentlich ihre Bedeutung verloren hat. Es läge daher nahe, zur Vermeidung der ansonsten notwendigen formellen Kündigung die Vereinbarung einwernehmlich aufzuheben. Darf ich von ihrem Einverständnis ausgehen? Ich werde dann gerne die schriftliche Dokumentation in die Wege leiten.

Im April 2003 fanden 3 Werksbesichtigungen … mit den Firmen …tatt.

Am 7.5.2003 führten H. und … ein Telefonat, in dem es um den Vorsitz des Aufsichtsrats bei den …ging. Die Hauptversammlung der … wählte am 26.6.2003 … von der … von der Beklagten, … und Herrn … Mitglied...

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