Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.05.2011, Aktenzeichen 482 C 893/10, wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
4. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 2.3.2011 wird gemäß § 63 III GKG dahingehend abgeändert, dass der Streitwert der ersten Instanz auf EUR 10.000,00 festgesetzt wird.
Gründe
1.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.05.2011, Aktenzeichen 482 C 893/10 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine gerichtliche Entscheidung durch Endurteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 18.10.2011 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz der beklagten Partei vom 8.11.2011 geben zu einer anderweitigen Entscheidung keinen Anlass.
a. Die Kammer bleibt bei ihrer im Hinweis vom 18.10.2011 geäußerten Auffassung, dass die mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte Kameraüberwachung und Videoaufzeichnung einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger darstellt, der auch nicht durch überwiegende Belange der Beklagten gerechtfertigt ist.
Die Beeinträchtigung der Kläger beruht dabei nicht auf einer subjektiven Überempfindlichkeit, sondern lässt sich aufgrund des uns...