Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ladung des Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung unter falscher Anschrift. Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei Anfechtung eines Beschlusses über Sanierungsmaßnahmen

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn ein Wohnungseigentümer über Jahre hinweg Briefsendungen des Verwalters mit einer falschen Hausnummer erhalten und dies nie gerügt hat, ist es ihm nicht verwehrt, die Unwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung unter Berufung auf seine unterbliebene Einladung geltend zu machen.

2. Wird in einem Wohnungseigentumsverfahrens ein Eigentümerbeschluß über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen angefochten, ist der Geschäftswert in Höhe des Kostenaufwandes für diese Maßnahme anzusetzen.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen IXa ZB 51/03)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739545

ZMR 2002, 788

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