Leitsatz (amtlich)

Verzichtet das Insolvenzgericht auf die Durchführung eines mündlichen Schlusstermins und ordnet es stattdessen die Durchführung eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an, so muss ein Versagungsantrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gestellt werden. Ein vor Anordnung des schriftlichen Schlusstermins gestellter Versagungsantrag ist wirkungslos.

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 29.03.2004; Aktenzeichen 32 IK 78/02)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2004 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin beantragte am 19.06.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte zugleich die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26.06.2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum Treuhänder bestimmt. Nachdem er am 02.09.2002 seinen Bericht vorgelegt hatte, stellte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 16.10.2002 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, weil die Schuldnerin hinsichtlich ihres Einkommens unrichtige Angaben gemacht habe. Das Amtsgericht teilte ihr darauf hin mit Schreiben vom 17.10.2002 (Bl. 75 d.A.) mit, dass der Antrag grundsätzlich im Schlusstermin zu stellen sei, im vorliegenden Falle jedoch voraussichtlich auf einen mündlichen Schlusstermin verzichtet werde. Die Gläubigerin müsse deshalb den Versagungsantrag bei einem Abschluss im schriftlichen Verfahren nach der Aufforderung zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag bis spätestens zum festgelegten Termin stellen. Mit Beschluss vom 16.12.2003 (Bl. 183 d.A.) ordnete das Amtsgericht die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an und forderte die Beteiligten auf, bis zum 30.01.2004 u.a. zu folgendem Punkt schriftlich Stellung zu nehmen: „3.2. Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 289, 290)„. In einem Vermerk vom 02.02.2004 wies das Amtsgericht (Rechtspfleger) darauf hin, dass ein Versagungsantrag gestellt worden sei und kündigte an, die Sache gem. § 18 Abs. 1 Nr. RpflG, § 289 InsO dem Richter vorzulegen. Dieser versagte mit dem angefochtenen Beschluss die von der Schuldnerin beantragte Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis.

Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin im Vermögensverzeichnis unrichtige Angaben gemacht hat. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt allein deshalb nicht in Betracht, weil ein Versagungsantrag entgegen § 290 Abs. 1 S. 1 InsO im Schlusstermin nicht gestellt worden ist. Es entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2003, Az. IX ZB 388/02 zitiert nach Juris KORE300362003; Kübler/Prütting, InsO, § 290 Rdn. 6 m.w.N.) dass die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden darf und das Insolvenzgericht ohne einen solchen im Schlusstermin gestellten Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist. Vor dem Schlusstermin gestellte Anträge – sollen sie berücksichtigt werden – müssen wiederholt werden (Kübler/Prütting a.a.O.). Von dem Erfordernis, dass der Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen ist, kann nur in den Fällen abgesehen werden, in denen es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten (BGH a.a.O. – III.2.b) und ein Schlusstermin tatsächlich nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 4. Februar 2002, Az: 2 W 5/02, NZI 2002, 323; LG Göttingen, Beschluss vom 04.06.2002, Az: 10 T 38/02, NZI 2002, 564). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil das Amtsgericht nicht auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat. Ein mündlicher Termin hat zwar nicht stattgefunden, das Amtsgericht hat aber mit Beschluss vom 16.12.2003 ausdrücklich die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet und unter Beachtung der Regelung des § 290 Abs. 1 S. 1 InsO, wonach ein Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen ist, die Beteiligten unter Fristsetzung aufgefordert, Versagungsgründe für einen Versagungsantrag glaubhaft zu machen. Diese Verfahrensweise stimmt auch mit dem Hinweis des Amtsgerichts im Schreiben vom 17.10.2003 an die Beteiligte zu 2. überein, wonach der am 16.10.2003 gestellte Versagungsantrag im schriftlichen Verfahren erneut gestellt werden muss. Hätte das Amtsgericht lediglich das schriftliche Verfahren angeordnet, ohne Hinweis darauf, dass dieses Verfahren einen mündlichen Schlusstermin ersetzt, so hätte der Versagungsantrag vom 16.10.2003 seine Wirksamkeit nicht ver...

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