Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen 1 StR 654/07)

 

Tenor

I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 11.509,04 EUR (i.W.: elftausendfünfhundertundneun 4/100 Euro) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.01.2007 zu bezahlen.

II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 430,66 EUR (i.W.: vierhundertdreißig 66/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2007 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin von sämtlichen, aus dem Unfallereignis vom 07.12.2006 noch entstehenden materiellen Schäden, dem Grunde nach 75 % zu ersetzen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch 70 %.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … der bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 7. Dezember 2006 auf der BAB 7 zwischen Illertissen und Vöhringen ereignete.

Die Klägerin führte damals auf der Überholspur dieser Bundesautobahn den Pkw Mercedes C 200 Kompressor mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei diesem Unfall im Heckbereich stark beschädigt wurde. Für die Durchführung der Reparaturarbeiten verlangte die … (vgl. Anlage K 7) unter Einschluss der von ihr verauslagten (vgl. Anlage K 7) unter Einschluss der von ihr verauslagten Abschleppkosten und unter nochmaliger Erhebung von Umsatzsteuer auf diese Kosten von der Klägerin insgesamt 13.471,87 EUR. Ferner entstand an diesem Pkw, wobei für die Einzelheiten auf das Sachverständigengutachten in der Anlage K 8 Bezug genommen wird, durch den Unfall ein mehrkantiler Minderwert von 900,00 EUR, und für das Gutachten selbst hatte die Klägerin 998,28 EUR (vgl. Anlage K 9) zu bezahlen. Der Abschleppdienst, der das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt und zum Reparaturbetrieb verbracht hatte, stellte diesem hierfür brutto 342,23 EUR in Rechnung (vgl. Anlage K 10).

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin und Halterin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen …

Sie trägt vor, der Schaden an ihrem Fahrzeug sei dadurch entstanden, dass der ihr nachfolgende Beklagte zu 1), der seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig der sich durch einen Stau ändernden Verkehrslage angepasst habe, auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei.

Erst später sei dann der Zeuge Dr. Botzenhardt mit dem von ihm geführten Pkw BMW X 5 auf einen Pkw VW Touran geprallt, der noch rechtzeitig hinter ihrem und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Stehen gekommen sei. Durch diesen Aufprall sei zwar der Pkw VW Touran auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgeschoben worden und dieses erneut auf ihren Wagen, doch sei dieser Unfall “deckungsgleich” mit dem ersten verlaufen und habe nicht zu weiteren Schäden geführt.

Die Klägerin bringt weiter vor, neben den bereits dargestellten Schadenspositionen habe sie vom 07.12.2006 bis zum 14.12.2006 Mietwagenkosten in Höhe von 1.146,93 EUR und für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 21.12.2006 Mietwagenkosten in Höhe von 618,22 EUR gehabt.

Darüberhinaus stehe ihr eine Unkostenpauschale von 30,00 EUR zu.

Schließlich hat die Klägerin unstreitig vorgebracht, sie habe die hohen Rechnungen bislang noch nicht bezahlt, sodass ihr nun weitere Zinsforderungen oder Mahnkosten drohten.

Zur Begründung der Anmietung eines Mietwagens trug die Klägerin trotz eines ausführlichen Hinweises des Gerichts (vgl. Bl. 20 d.A. – dort II. 2.) lediglich vor, dass sie zur Ausübung ihres Berufes, der an verschiedenen Orten stattfinde, auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 17.507,53 EUR Schadensersatz nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 14.03.2007) zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnersich verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus dem Unfallereignis vom 07.12.2006 noch...

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