Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.055,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2005 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 160,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10. Dezember 2005 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 02. Juli 2005 zu bezahlen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 23%, die Klägerin zu 2) zu 10% und die Beklagte zu 67% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte zu 60%, die der Beklagten zu 2) zu 81% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin zu 1) zu 40% und die Klägerin zu 2) zu 19% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.

  • 6.

    Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist auch für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 130% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21. August 2004 auf der Autobahn 7 (Gem. Knüllwald, Kreis Schwalm-Eder) in Anspruch.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des am Verkehrsunfall beteiligten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Klägerin zu 2) war Beifahrerin im vorbezeichneten Pkw. Der am Unfall ebenfalls beteiligte Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 07. Dezember 2004 eine Regulierung des Schadens ab.

Die Kläger behaupten, der Zeuge Sxxx sei mit dem Fahrzeug der Klägerin zu 1) mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der mittleren der drei Fahrspuren gefahren. Ausgangs einer lang gezogenen Rechtskurve sei plötzlich ein Warndreieck ebenfalls auf dem mittleren Fahrstreifen gestanden. Der Zeuge Sxxx habe sein Fahrzeug abgebremst und sei nach links auf die Überholfahrspur ausgewichen. Auf dieser Fahrspur sei zuvor der bei der Beklagten versicherte Pkw BMW verunfallt gewesen und sei dort quer zur Fahrtrichtung gestanden. Der Zeuge Sxxx habe noch eine Vollbremsung versucht, habe jedoch einen Zusammenstoß mit dem quer zur Fahrtrichtung stehenden BMW nicht mehr vermeiden können. Der quer zur Fahrbahn stehende Pkw sei dunkel und unbeleuchtet gewesen. Das Warndreieck sei ca. 50 m vor dem Unfallfahrzeug (BMW) aufgestellt gewesen.

Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, sie habe einen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 3.425,83 EUR. Ihr sei ein Fahrzeugschaden von 2.922,41 EUR entstanden, sie habe für Gutachterkosten 346,84 EUR und an Abschleppkosten bzw. Standgeld 136,58 EUR aufwenden müssen. Außerdem stehe ihr eine Pauschale von 20,00 EUR zu.

Die Klägerin zu 2) behauptet, sie sei durch den Unfall erheblich verletzt worden. Ihr sei - wegen einer knöchernen Absprengung über der Außenknöchelspitze - am linken Bein vom Fuß bis unter das Knie ein Gips angelegt worden. Sie habe sich nur mit Gehhilfe bewegen können. Ein Auftreten sei aufgrund der Schmerzen überhaupt nicht möglich gewesen. Sie habe den Gips bis Ende September 2004 getragen. Nach einer Woche Ruhepause habe sie Krankengymnastik zu machen gehabt und zwar von Ende September bis Mitte Oktober 2004. Darüber hinaus habe sie für mehrere Tage eine Schanz'sche Krause tragen müssen. Außerdem habe sie weitere Verletzungen wie Prellungen der rechten Schulter sowie Gurtprellmarken erlitten.

Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500,00 EUR angemessen ist. Sie habe darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Krankengymnastik und zum Arzt in Höhe von 86,40 EUR, auf Erstattung der Zuzahlung für die Gehhilfe in Höhe von 6,23 EUR, der Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR, der Zuzahlung zu Medikamenten von insgesamt 15,13 EUR sowie der Eigenbeteiligung für eine physikalische Therapie in Höhe von 17,36 EUR. Für die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. Ziemens vom 10. Mai 2005 habe sie ferner einen Betrag in Höhe von 5r00 EUR aufgewandt. Schließlich habe sie Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.425,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2004 und an die Klägerin zu 2) 160,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2004 sowie ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Zeuge S...

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