Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 58.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 14.11.2017 bis einschließlich 31.12.2020 37.365,90 EUR an Haushaltsführungsschaden zzgl. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.09.2020 sowie weitere 1.059,07 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2021 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom 01.01.2021 bis zum 22.11.2023 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente auf den Haushaltsführungsschaden der Klägerin in Höhe von monatlich 684,90 EUR zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom ab dem 23.11.2023 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente auf den Haushaltsführungsschaden der Klägerin in Höhe von monatlich 576,90 EUR zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28% und der Beklagte 72% zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Am 14.11.2017 kam es gegen 07.30 Uhr in S. auf der L1140 zwischen S.-D. und S.-M. zu einem Verkehrsunfall. Dieser ereignete sich dergestalt, dass die zu diesem Zeitpunkt in der 35. Schwangerschaftswoche schwangere 42-jährige Klägerin mit dem ihr gehörenden PKW, einem Audi A3, auf der L1140 aus Fahrtrichtung S. kommend, in Fahrtrichtung D. unterwegs war und ihr auf ihrer Fahrspur ein von Herrn A. B. geführter VW LT 28 mit dem litauischen amtlichen Kennzeichen … entgegenkam. Der VW LT 28 kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug auf der Fahrspur der Klägerin frontal. Der Unfall wurde unstreitig allein durch den Fahrer des in Litauen zugelassenen VW-Transporters verursacht und die Einstandspflicht des Beklagten, der die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat (§§ 1, 2, 6 AuslPflVG in Verbindung mit § 115 VVG), ist gegeben. Die Parteien streiten jedoch über die Höhe der dem Grund nach bestehenden Ansprüche. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin daher Ansprüche auf Schmerzensgeld, auf einen Haushaltsführungsschaden vom Unfalltag bis zum 31.12.2020, einen Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Schäden und einen künftigen Rentenanspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente für den erlittenen Haushaltsführungsschaden geltend.

Infolge des Unfalls wurde ein selbstständiges Beweisverfahren, das OH-Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 OH 26/19, durchgeführt, dessen Gegenstand die Verletzungen der Klägerin und ihre Folgen nach dem streitgegenständlichen Unfall waren.

Die Klägerin erlitt unmittelbar durch den Unfall eine offene proximale Tibiafraktur und ebenfalls offene Patella-Mehrfragmentfraktur mit gleichzeitigem Ausriss des medialen und auch des lateralen Seitenbandapparates.

Aufgrund der zum Unfallzeitpunkt bestehenden Schwangerschaft in der 35. Woche erfolgte eine sofort nötige operative Versorgung der Tibiakopf- und der Patellafraktur zunächst nicht. Es wurde nur eine Frakturstabilisierung durchgeführt und mit der Entbindung wegen der sogenannten Frühgeburtlichkeit noch gewartet. Am 14.11.2017 wurde daher durch operative Behandlung eine sogenannte geschlossene Reposition und Osteosynthese mittels Fixateur extern vorgenommen. Die Entbindung erfolgte am 23.11.2017 nach Beendigung der Frühgeburtlichkeit in der 37. Schwangerschaftswoche durch einen Kaiserschnitt in Form einer primären Sectio caesarea mit Tubensterillisation. Am 27.11.2017 wurde die operative Behandlung der Tibiakopf- und Patellafraktur durchgeführt. Dabei erfolgte eine offene Patellareposition mit Schraubenosteosynthese und Draht-Cerclage sowie Naht der MPFL-Region und transossäre Refixation des femoralen vorderen Kreuzbandausrisses. Des Weiteren erfolgte eine Doppelplattenosteosynthese der Tibiakopffraktur. Eine weitere operative Behandlung erfolgte am 07.12.2017 in Form einer ergänzenden Osteosynthese der Tibiakopffraktur. Die Eingriffe verliefen komplikationslos. Die Klägerin bekam eine Kniegelenkschiene und wurde am 12.12.2017 aus der Klinik entlassen, sodass zu diesem Zeitpunkt ihre seit dem 14.11.2017 andauernde stationäre Behandlung endete.

Im August 2019 erfolgte eine erneute Operation, bei der es zu einer kompletten Metallentfernung kam und sodann die zunächst vermiedene Implantation einer zementierten langstieligen semiconstraint Knieprothese (Knie-Totalendoprothese = künstliches Kniegelenk) erfolgen musste. Die stationäre Behandlung erfolgte vom 12.08.2019 bis zum 31.08.2019.

Die Klägerin leidet bis heute an Folgeschäden, deren genaue Ausprägung aber zwischen den Parteien streitig ist. Darüber hinaus befindet sich die Klägerin weiterhin in ambulanter Behandlung und geht wöchentlich zur P...

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