Tatbestand

Der Kläger, seit 1972 langjährig in psychiatrischen Krankenhäusern des Beklagten zu 1. untergebracht, verlangt von den Beklagten Ausgleich der ihm dadurch zugefügten Beeinträchtigungen, da er durch bei dem Beklagten zu 1. bedienstete Ärzte gutachtlich falsch beurteilt und dadurch seine Unterbringung verursacht worden sei. Überdies sei die in den von dem Beklagten zu 1. getragenen Krankenhäusern erfolgte Behandlung fehlerhaft gewesen, da ihm Medikamente ohne entsprechende Indikation und zudem in überhöhter Dosierung verordnet worden seien. Den Beklagten zu 2. nimmt er wegen der von ihm ab Ende 1976 erlittenen Freiheitsentziehung in Anspruch, da ab diesem Zeitpunkt den tätig gewordenen Richtern hätte auffallen müssen, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorlagen.

Der am 22. Dezember 1952 geborene Kläger erkrankte im Alter von etwa 1 1/2 Jahren und wurde von September 1954 bis August 1955 im Kinderkrankenhaus P S in K stationär behandelt. In einem kurz vor der Entlassung des Klägers erstatteten Bericht der Klinik an das Jugendamt der Stadt K. vom 3. August 1955 wird als Diagnose "tuberkulöse Meningitis" genannt. Nach der Entlassung aufgetretene Verhaltensauffälligkeiten des Klägers führten zum Abbruch des Kindergartenbesuchs. Vom März 1961 bis Herbst 1964 besuchte der Kläger nach vorhergegangenem einjährigen Besuch der Volksschule die A-Schule in K, eine allgemeine Sonderschule. Dem schloß sich der Besuch der L-Sonderschule an. Am 23. Januar 1967 wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Jugendamtes der Stadt Kassel in den Anstalten Hephata des Hess. Diakoniezentrums e.V. aufgenommen, nachdem er zuvor im Herbst 1965 durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M. im Rahmen eines stationären Aufenthaltes begutachtet und dort empfohlen worden war, den Kläger aus seiner Familie herauszunehmen und ihn in einem heil pädagogisch orientierten Heim mit angeschlossener Sonderschule unterzubringen. Die in Hephata unternommenen Versuche einer Berufsausbildung scheiterten. Der Kläger entwich ab Frühjahr 1971 mehrere Male aus den Anstalten.

In dem daraufhin gegen ihn eingeleiteten Unterbringungsverfahren führte die in der Nervenklinik der Anstalten Hephata beschäftigte Oberärztin Dr. ... in ihrem mündlichen Gutachten vom 26. Juli 1972 aus, der Kläger befinde sich wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung und Intelligenzretardierung im Sinne einer Imbezillität in den Anstalten Hephata. Er sei während der letzten 1 1/2 Jahre auffällig aggressiv geworden und durch seinen Intelligenzmangel nicht in der Lage, die Gefahr seines Weglaufens zu sehen und für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Das Amtsgericht Schwalmstadt ordnete daraufhin mit Beschluß vom 27. Juli 1972 gemäß § 9 HFEG nach Anhörung des Klägers die einstweilige Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Krankenabteilung an.

Der Kläger, am selben Tag in dem vom Beklagten zu 1. getragenen Psychiatrischen Krankenhaus Marburg aufgenommen und dort zunächst mit einer Medikation von 150 mg Neurocil täglich behandelt, wurde im August 1972 durch eine Psychologin begutachtet, deren Gutachten vom 24. August 1972 dem Kläger ein unter der Norm, aber über der Grenze zum Schwachsinn liegendes Intelligenzniveau von 83 IQ-Punkten bescheinigte. Am 22. September 1972 erstattete der im Psychiatrischen Krankenhaus Marburg beschäftigte Obermedizinalrat Dr. ... ein Gutachten zur Frage der endgültigen Unterbringung des Klägers nach § 1 HFEG, in dem er dem Kläger als Folge seiner im Kleinkindalter erlittenen Erkrankung eindeutig erworbenen Schwachsinn attestierte, welcher Krankheitswert habe und einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes entspreche. Durch Beschluß des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 26. September 1972 wurde daraufhin nach Anhörung des Klägers dessen Unterbringung gemäß § 1 HFEG angeordnet, am 5. Februar 1973 durch das Amtsgericht Marburg aber aufgrund einer Freiwilligkeitserklärung des Klägers vom 28. Dezember 1972 aufgehoben. Nach deren Widerruf im Mai 1973 wurde dem Kläger durch Kurzgutachten, telefonisch durchgegeben am 25. Mai 1973 und schriftlich abgefaßt durch den im Psychiatrischen Krankenhaus bediensteten Medizinaldirektor Dr. ... am 30. Mai 1973, Schwachsinn nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Neigung zu dysphorischen Verstimmungszuständen, mithin eine Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes bescheinigt und durch das Amtsgericht Marburg nach Anhörung des Klägers dessen Unterbringung gemäß § 9 HFEG angeordnet. Am 23. Juli 1973 ordnete das Amtsgericht Marburg nach Anhörung des Klägers sodann die Unterbringung nach § 1 HFEG an, nachdem Dr. ... in seinem Gutachten vom 11. Juli 1973 konstatiert hatte, bei dem Kläger bestehe infolge des Schwachsinns, der einer Geistesschwäche im Sinne des HFEG entspreche, und der immer wieder bei ihm auftretenden Verstimmungszustände mit aggressiven und destruktiven Tendenzen eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung. Ein Entlassungsantrag des Klägers wurde nach seiner Anhörung durch Beschluß des Amt...

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