Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung. Unterlassung

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen XI ZR 41/04)

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: „Klägerin”) ist unter anderem auf dem Gebiet der Erstellung und des Vertriebs von Softwarelösungen tätig.

Die … ist ebenfalls ein Softwareunternehmen. Sie entwickelte das Produktions – und Planungssystem „ERP”-Softwareprogramm Enterprise Ressource Planning-b 2. Sämtliche weiteren Produkte der … tragen ebenfalls den Namen „b 2”. Die Klägerin und die … schlossen den unter Anlage AST 1 vorgelegten Lizenzkauf – und Kooperationsvertrag, welcher vom 15.01.2001 datiert aber erst am 08.02.2001 geschlossen wurde. Die im Zentrum der Auseinandersetzung der Parteien stehenden Regelungen des Vertrages, bei denen für die Klägerin … zu lesen ist, lauten:

  1. Präambel

    Die … wollen zur Nutzung vorhandener Synergiepotentiale hinsichtlich Entwicklungsvoraussetzungen, Erfahrungspotentialen und Ressourcen zukünftig gemeinsam das Marktsegment Möbel (holzverarbeitende Industrie und Möbelhandel) zunächst im deutschsprachigen und fortführend im internationalen Markt bearbeiten. Aus diesem Grund schließen sie den folgenden Vertrag.

  2. Aufgaben- und Vertriebsabgrenzung

    Die Bearbeitung der holzverarbeitenden Industrie (im weiteren-kurz: Möbelindustrie) soll zukünftig allein in Regie von … erfolgen, wozu die … Mutter der …, sämtliche Möbelindustriekunden und -Interessenten einschließlich gebundener Aufträge an … überträgt.

    Die Modalitäten und die Termine der Übergabe der Kundenverträge an … werden unter Berücksichtigung der Kundenabstimmung in Anlage A geregelt, die bis 31.03.2001 zu erstellen ist.

    Anlage B regelt die Aufgaben- und Vertriebsabgrenzung gemäß Verband der deutschen Möbelindustrie bzw. gemäß Index des IMM-Ausstellerkatalogs. Anlage B ist bis zum 28.02.2001 zu erstellen.

    Im Gegenzug übernimmt ODT AG die Vertriebsverantwortung im Segment Möbelhandel.

  3. Lizenzverkauf von b 2

    3.1 Die … erwirbt von der … eine zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Lizenz für den Eigenbedarf, für die Entwicklung möbelspezifischer Software-Ausprägungen und für den Weitervertrieb im Segment Möbelindustrie, bezogen auf das Produkt b 2. Hierzu wird zunächst ein einmaliger Kaufpreis von DM 10.000,000,00 vereinbart. Dieser Preis wird zur Sicherung der positiven Unternehmensentwicklung im Möbelbereich zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung bei Erfordernis entsprechend dem Marktwert des b 2-Möbelpakets neu bewertet und gegebenenfalls angeglichen.

    3.2 Die Lizenz und die damit verbundenen Dokumente stehen der … mit sofortiger Wirkung zur Verfügung. Die … ist berechtigt die Software an die Möbelindustrie anzupassen. Hierzu wird vereinbart, dass für solche Zwecke sämtliche Quellcodes übertragen werden. Hinsichtlich der Nutzung dieser Quellcodes wird auf den als Anlage 1 beigefügten Quellcodeüberlassungsvertrag verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Lizenz- und Kooperationsvertrages wird auf Anlage AST 1 verwiesen.

Die BAG schloss mit der Klägerin ferner den unter Anlage AG 14 vorgelegten Werkvertrag, welcher ebenfalls vom 15.01.2001 datiert, in dem sich die Klägerin gegenüber der … verpflichtete, die Weiterentwickung der Branchensoftware b 2 für die holzverarbeitende Industrie vorzunehmen. Ziffer 7, welche der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelesen hat, hat folgenden Inhalt:

„Der Auftragnehmer (Klägerin) gewährt dem Besteller … das unwiderrufliche, unbeschränkte und nach Maßgabe der Planung das ausschließliche und übertragbare Recht, die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen zu verwerten, sofern nicht durch anderweitige Verträge dieses Recht des Bestellers zugunsten von Rechten des Auftragnehmers eingeschränkt ist bzw. wird. Der Auftragnehmer verzichtet auf seine Rechte wie Autorennennung, Autorenkopien”.

Ebenfalls am 08.02.2003 unterzeichneten die Vertreter der … und der Klägerin den unter Anlage AG 9 vorgelegten Quellcodeüberlassungsvertrag. Dieser wurde ebenfalls auf den 15.01.2001 zurückdatiert. Auf dessen Inhalt wird verwiesen. Dieser Vertrag wurde Anfang August 2002 in einer neuen Fassung unterzeichnet und auf den 15.01.2001 zurückdatiert. Die geänderte Fassung des Quellcodeüberlassungsvertrages ist unter Anlage AST 13 vorgelegt.

Unter dem 8.2.2001 wurde dem o.g. Kooperationsvertrag eine Zusatzvereinbarung hinzugefügt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vereinbarung erst im Sommer 2001 unterzeichnet wurde. Streitig ist jedoch, welchen Inhalt die Vereinbarung hatte. Die Klägerin behauptet, dass es sich dabei um die unter Anlage AST 2 vorgelegte Vertragsänderung handelt. Die im Zentrum der Auseinandersetzung der Parteien stehenden Regelungen lauten:

1. Vertragsänderung zum Vertrag zwischen der … und … vom 15.01.2001 über Lizenz...

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