Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 12. Dezember 1986 (7 C 329/86) im Kostenpunkt aufgehoben und hinsichtlich seiner Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 DM 1.636,62 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9.04.1986 zu bezahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der I. Instanz werden wie folgt aufgeteilt: Die frühere Klägerin Ziff. 2 (Frau Ingrid …) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der dem Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Kläger Ziff. 1 (Dr. Hans-Michael …) trägt 3/20 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, 3/20 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und 3/20 der Gerichtskosten.

Die Beklagten tragen 7/20 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 17/20 der außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 1. und 7/20 der Gerichtskosten.

IV. Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagten 17/20 und der Kläger 3/20.

 

Tatbestand

(abgekürzt und ohne Tatbestand gem. § 543 ZPO)

I.

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Mietzins für die Zeit vom März 1985 bis zum 17. April 1985 in Höhe von 1.880,– DM sowie Anspruch auf einen anteiligen Betrag für die Feuerversicherung in Höhe von 84,80 DM. Die Beklagten haben dagegen Anspruch auf die Vergütung von 350 l Heizöl a 0,622 DM nebst Mehrwertsteuer und auf Zahlung eines Betrages von 80,– DM für eine Isoliertapete. Die Verrechnung ergibt zugunsten des Klägers einen Betrag von 1.636,62 DM. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Mietzins

a) Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.1985 zum Ende des Monats Februar beendet. Die Beklagten stützten die Kündigung auf § 544 BGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allerdings nicht bewiesen.

Nach § 544 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Wohnung so beschaffen ist, daß deren Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Kündigungstatbestands muß der Mieter darlegen und beweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß sich ab Herbst 1984 und während der Winterzeit starke Schimmelflecken im Schlafzimmer und in den beiden Kindernzimmer gebildet hätten; dies habe zu einer drastischen Verschlechterung der Luft in den jeweiligen Räumen geführt. Zum Beweis hierfür haben die Beklagten verschiedene Zeugen benannt. Das Amtsgericht hat diese Zeugen zu Recht nicht vernommen, weil auf diese Weise der Kündigungstatbestand nicht bewiesen werden kann.

Die Frage, ob ein bestimmter Wohnungszustand im konkreten fall zu Gesundheitsschäden führt, kann in der Regel nur von einem medizinischen Sachverständigen mit der in einem Gerichtsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit beantwortet werden. Der Sachverständige wiederum kann sich sein Urteil nur aufgrund eines Augenscheins bilden. Die Art der Feuchtigkeitsschäden, deren Intensität, Geruchsbeeinträchtigung, die Auswirkungen der Feuchtigkeit auf das Raumklima und die damit verbundenen Folgen für die Gesundheit der konkreten Bewohner, eventuell auch die Möglichkeit der raschen Abhilfe, sind von Fall zu Fall verschieden und darüber hinaus so vielschichtig, daß medizinische Laien hiervon keine hinreichend exakte Beschreibung geben können, an die der Sachverständige anknüpfen könnte.

Die von den Beklagten benannten Zeugen sind deshalb im Hinblick auf die vom Gericht zu treffende Tatsachenfeststellung als ungeeignete Beweismittel anzusehen.

Die Beklagten werden hierdurch nicht unbillig benachteiligt. Sie haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie den Beweis nicht mehr führen können, weil sich das Haus mittlerweile in einem veränderten Zustand befindet. Die Beklagten haben unter Berufung auf § 544 BGB fristlos gekündigt und sie wurden hierbei durch den Mieterverein rechtlich beraten. Der Kläger hat der Kündigung auch sofort widersprochen. Bei dieser Sachlage war es auch für die Beklagten naheliegend, daß der Kläger seine Erfüllungsansprüche geltend machen würde und daß sie den Beweis für den gesundheitschädlichen Zustand der Räume werden führen müssen. Die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens war deshalb naheliegend. Dieses Verfahren haben die Beklagten allerdings nicht betrieben, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.

b) Die Beklagten haben gegen den Mietzinsanspruch für April weiter eingewendet, daß dieser Anspruch deshalb nicht bestehe, weil der Kläger selbst die Räume herausverlangt habe. Die Beklagten stützen sich hierbei auf ein Schreiben des Klägers vom 25. März 1985, in dem den Beklagten Gelegenheit gegeben wird.

„am Samstag, dem 30.03. von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr ihre restlichen Sachen aus dem Haus 151 zu entfernen…”.

Dieses Schreiben führt nicht zum Verlust des Mietzi...

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