Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Darlegungslast bezüglich einer Mietzinsforderung; unwirksame Formularklausel über Verrechnung von Miet-Teilzahlungen; Verrechnungsmethode als unzulässige Rechtsausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die mit Klage geltend gemachte Mietforderung muß ausweisen, für welche konkreten Monate die Miete geschuldet wird; die Mitteilung eines Kontokorrent-Saldos genügt nicht.

2. Die im Mietvertragsformular enthaltene Klausel "schuldet der Mieter verschiedene Beträge, so erklärt er hierdurch unwiderruflich sein Einverständnis, daß der Vermieter Teilleistungen auf die jeweils älteste Schuld verrechnen kann" verstößt gegen AGBG § 9 Abs 1, Abs 2 Nr 1, weil das Leistungsbestimmungsrecht des Mieters (BGB § 366 Abs 1) generell ausgeschlossen wird.

3. Erweist es sich, daß die Buchhaltungsunterlagen des Vermieters lückenhaft sind und präsentiert der Vermieter dem Mieter erst bei Ende des Mietvertrages eine 17 Jahre zurückliegende Mietaufstellung, so ist es als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Vermieter, um die Verjährungseinrede des Mieters zu vermeiden, alle Zahlungen immer auf die älteste Schuld verrechnet, um auf diese Weise Rückstände ausweisen zu können, die sich auf unverjährte Zeit beziehen.

 

Normenkette

AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1; BGB §§ 242, 366 Abs. 1-2, § 554

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537853

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