Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ausschluß einer Mietminderung aufgrund Baulärms wegen Kenntnis des Mieters von einer benachbarten Großbaustelle bei Vertragsschluß. Wohnraummiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels einer Nachbarstadt für die Beurteilung von Mietwucher

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Regelung des BGB § 539 ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn der Mieter beim Abschluss des Mietvertrags zwar weiß, dass in unmittelbarer Nähe der Wohnung alsbald eine Großbaustelle errichtet wird, er aber Dauer und Ausmaß der hierdurch bedingten Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht übersehen kann.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger zur Ermittlung der ortsüblichen Miete einer Klein- oder Mittelstadt ohne Mietspiegel auf den Mietspiegel einer benachbarten Großstadt zurückgreift, wenn die Gemeinden in einem zusammengehörenden Wirtschafts- und Lebensraum liegen und die Abweichungen zwischen den Groß- und Mittelstädten oder Umlandsgemeinden auf Grund langjähriger Erfahrungswerte mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737108

WuM 2000, 185

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