Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Streitwert für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassen des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoß (Schuhe, Schirm, Buggy, Spielzeugauto) richtet sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

I. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Streitwertbeschwerde ist, wie die Argumentation in den beiden klägerischen Schriftsätzen v. 13. 10. 1998 zeigt, im Namen der Kläger und nicht im Namen ihres Prozeßbevollmächtigten eingelegt. Die Kläger selbst haben aber kein rechtlich geschütztes Interesse an einem höheren Streitwert, da für sie hieraus höhere Gebühren gegenüber ihrem Prozeßbevollmächtigten entstehen.

Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschwer für das Berufungsverfahren. Denn die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat weder rechtlich noch tatsächlich eine Bedeutung für die Höhe der Beschwer der Kläger, soweit ihre Klage abgewiesen wurde. Denn diese Beschwer wird ausschließlich vom Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung festgestellt.

II. Die klägerische Berufung ist mangels ausreichender Beschwer in Höhe von mehr als 1500,- DM (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) unzulässig und daher gemäß § 519b Abs. 1, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Damit verliert gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Anschlußberufung der Beklagten ihre Wirkung.

1. Durch die Abweisung der ursprünglichen Klageanträge I. 1 und 3 (Unterlassung des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoß) sind die Kläger allenfalls in Höhe von 1260,- DM beschwert. Diese Beschwer ist wie folgt ermittelt:

Aus dem Sachvortrag der Kläger und den von ihnen in erster Instanz vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, daß die Beklagten im Bereich des Treppenhauses unmittelbar vor ihrer Wohnungseingangstür, gelegentlich auch auf den ersten Treppenstufen- zum Obergeschoß und in einzelnen Bereichen des Kellergeschosses verschiedene Flächen zum Lagern und Abstellen von Gegenständen für sich in Anspruch nehmen. Da die Kläger der Auffassung sind, daß die Beklagten dies zu Unrecht tun, bemißt sich ihr Interesse nach dem Betrag, den die Beklagten zu zahlen hätten, wenn ihnen die in Anspruch genommenen Flächen mitvermietet wären.

Nimmt man die sich aus dem klägerischen Sachvortrag ergebenden Flächen zusammen, so ergibt sich bei großzügiger Berechnung zugunsten der Kläger eine Gesamtfläche von maximal 10 m2. Bei einem - ebenfalls großzügig zugunsten der Kläger angenommenen - Quadratmeterpreis von 3,- DM kommt man somit zu einem monatlichen Nutzungsentgelt von 30,- DM, was in Anwendung des § 9 Satz 1 ZPO zu einem Streitwert und einer Beschwer der Kläger in Höhe von maximal 1260,- DM führt (dreieinhalbfacher Jahresbetrag).

Die von den Klägern in der Berufungsbegründung geltend gemachten Gefahren vermögen ihr Interesse an der verlangten Unterlassung nicht zu erhöhen. Richtig ist zwar, daß das Interesse deutlich höher zu bewerten ist, wenn entweder von den abgestellten Gegenständen selbst oder von der Art und Weise des Abstellens eine konkrete Gefahr ausgeht (zum Beispiel Lagern von Benzin im Keller; Blockierung eines Durchgangs). Eine solche konkrete Gefahr haben die Kläger hier aber nicht schlüssig dargetan. So geht von den abgestellten Gegenständen selbst mit Sicherheit keine Gefahr aus. Wie vor allem die Lichtbilder zeigen, sind die im Keller abgestellten Gegenstände auch nicht in einer Weise behindernd abgestellt, daß hiervon eine unmittelbare konkrete Gefahr ausgeht. Dasselbe gilt letztlich auch von den unmittelbar vor der Wohnungseingangstür und gelegentlich auf den ersten Treppenstufen zum Obergeschoß abgelegten oder abgestellten Gegenständen: Auch hier ist aus den Lichtbildern ersichtlich, daß die unmittelbar vor der Tür abgestellten Gegenstände (Schuhe, Schirm, Buggy, Spielzeugauto) den Durchgang nach oben nicht behindern; allenfalls haben die gelegentlich auf den ersten Treppenstufen abgelegten Gegenstände - nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger im Schriftsatz v. 19. 12. 1997 wurde zum Beispiel am 12. 11. 1997 zwischen 12.45 Uhr und 13.00 Uhr auf den ersten Treppenstufen Kinderkleidung abgelegt - ab und zu zu geringfügigen Behinderungen geführt. Es ist aber nicht ersichtlich, daß sich hieraus eine ernsthafte konkrete Gefahr für einen Menschen ergeben hat, der nach oben oder unten gehen wollte. Es handelte sich - und nichts anderes ist dem klägerischen Sachvortrag zu entnehmen - nämlich immer um kleine, leicht bewegliche und daher ohne nennenswerten Aufwand auf die Seite zu schiebende Sachen. Die von den Klägern gesehenen Gefahren sind, betrachtet man den Sachverhalt mit der gebotenen Nüchternheit, lediglich abstrakter Natur. Solche lediglich abstrakten Gefahren haben bei der Bemessung des klägerischen Interesses aber außer Betracht zu bleiben.

Auch die nach ...

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