Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 06.03.1991; Aktenzeichen 45 C 2405/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (45 C 2405/90) vom 6. März 1991 geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, im Treppenhaus ces Wohnhauses …, Kinderwagen abzustellen oder abstellen zu lassen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits a s Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie sind nach § 550 BGB berechtigt, von den Beklagten zu verlangen, es zu unterlassen, im Treppenhaus Kinderwagen abzustellen oder abstellen zu lassen. Der Anspruch folgt allerdings nicht schon aus der Bestimmung in § 2 der Hausgemeinschaftsordnung, die wie folgt lautet: „Das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere von Fahrradädern, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenabsätzen und Trockenböden ist nicht erlaubt.” Sie verstößt nämlich gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB, weil sie nicht hinreichend danach differenziert, ob und inwieweit ein Wohnungsmieter auf die Benutzung der Gemeinschaftsfläche angewiesen ist und je nach Belegenheit der genutzten Fläche – hierdurch eine Behinderung Dritter ausscheidet (vgl. auch AG Hanau WM 1989, 366). Ein entsprechendes einschränkendes Verständnis der Klausel dahin, daß sie nur gilt, soweit der Mieter zumutbarerweise die Gegenstände in seine Wohnung oder einen vorhandenen Abstellraum verbringen und dort aufbewahren könnte (so Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II. 184) läuft auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus (vgl. dazu BGH WM 1988, 302). Der Unterlassungsanspruch der Kläger rechtfertigt sich jedoch daraus, daß hier … das Abstellen von Kinderwagen – z. Zt. nur eine Leichtsportkarre – im Treppenhaus durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt wird. Daran ändert nichts, daß der Zugang im Treppenhaus nicht behindert wird und die von den Beklagten genutzte Fläche – eine Nische zwischen dem Treppenaufgang und dem Kellerabgang – nicht dem Durchgang dient.

Zwar entspricht es herrschender Meinung, daß der Mieter berechtigt ist, einen Kinderwagen an geeigneter Stelle im Treppenhaus abzustellen, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, den Kinderwagen jeweils in die Wohnung zu transportieren und wenn andere Mitbewohner hierdurch nicht behindert werden. Eine Unzumutbarkeit wird bejaht, wenn ausreichende Stellfläche für den Kinderwagen in der Wohnung fehlt/oder ein genügend geräumiger Fahrstuhl nicht vorhanden ist, um den Kinderwagen in die Wohnung zu transportieren (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989 Rdnr. III B 1225, Sternel Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II 184, ferner Schmidt Futterer-Blank, Mietrecht von A-Z, 12. Aufl. 1988 „Abstellen” Seite 26, jeweils mit weiteren Nachweisen, AG Hanau WM 1989, 366). Auch die Kammer teilt diese Auffassung. Dabei wird allerdings zugrundegelegt, daß der Mieter eigene Kinder hat und der Kinderwagen für diese bestimmt ist. Nur unter dieser Voraussetzung zählt typischerweise der Gebrauch eines Kinderwagens zum normalen Wohngebrauch und nur dann ist das Abstellen des Kinderwagens auf Gemeinschaftsflächen vom Mietzweck, der mit der Anmietung einer Wohnung verfolgt wird, mit umfaßt. Ob das gelegentliche und kurzfristige Abstellen von Kinderwagen durch Besucher des Mieters im Treppenhaus an nicht störender Stelle ebenfalls vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und braucht nicht entschieden zu werden.

Im vorliegenden Fall dient der abgestellte Kinderwagen – zur Zeit eine Leichtsportkarre – nicht den Kindern der Beklagten, sondern denjenigen Kindern, die die Beklagte zu 2. als sogenannte Tagesmutter gegen Entgelt betreut. Hierbei handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, die – je nach Umfang – vom Mietgebrauch gedeckt sein kann (vgl. dazu Sternel, Rdnr. II. 157 m.w.N.) Soweit diese Betätigung jedoch Außenwirkung entfaltet, bejaht, wenn ausreichende Stellfläche für den Kinderwagen in der Wohnung fehlt/und/oder ein genügend geräumiger Fahrstuhl nicht vorhanden ist, um den Kinderwagen in die Wohnung zu transportieren (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989 Rdnr. III B 1225, Sternel Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II 184, ferner Schmidt = Futterer-Blank, Mietrecht von A-Z, 12. Aufl. 1988 „Abstellen” Seite 26, jeweils mit weiteren Nachweisen, AG Hanau WM 1989, 366). Auch die Kammer teilt diese Auffassung. Dabei wird allerdings zugrundegelegt, daß der Mieter eigene Kinder hat und der Kinderwagen für diese bestimmt ist. Nur unter dieser Voraussetzung zählt typischerweise der Gebrauch eines Kinderwagens zum normalen Wohngebrauch und nur dann ist das Abstellen des Kinderwagens auf Gemeinschaftsflächen vom Mietzweck, der mit der Anmietung einer Wohnung verfolgt wird, mit umfaßt. Ob das gelegentliche und kurzfristige Abstellen von Kinderwagen durch Besucher des M...

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