Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 281 IN 111/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen IX ZB 120/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 21.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 30 024,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.

Am 21.10.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt k. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 25.5.2005 wurde das Verfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger eingestellt.

Mit Schreiben vom 25.4.2005 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung, wobei er ausführte, vorliegend sei eine Erhöhung von 50 % gegenüber dem Regelsatz der Mindestvergütung gerechtfertigt.

Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19.5.2005 wandte sich der Schuldner gegen die beantragte Festsetzung der Vergütung, da zum einen keine Erhöhungstatbestände gemäß der InsVV erfüllt seien, sondern wegen des Vorliegens von Reduzierungstatbeständen sogar eine Kürzung von 30 % gerechtfertigt sei.

Mit Beschluss vom 21.11.2006, auf den zur Sachdarstellung Bezug genommen wird, setzte das Amtsgericht Mainz die Vergütung wie beantragt fest, wobei die Rechtspflegerin die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 50 % anerkannte.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.11.2006 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 11.12.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 12.2.2007 im Wesentlichen wie folgt begründet hat. Der der Rechnung zugrunde gelegte Verkehrswert des Hausgrundstücks sei mit 457 000,– EUR zu hoch angesetzt, tatsächlich betrage der Wert – wie der Verkauf im August 2005 gezeigt habe – lediglich 420 000,– EUR. Eine Erhöhung der Regelvergütung sei nicht gerechtfertigt. Der Verwalter habe den Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt, sondern nur überwacht. Im Übrigen handele es sich um ein Ein-Mann-Unternehmen. Ferner sei die Masse erhöht worden, so dass der Erhöhungstatbestand des § 3 Abs. 1b) InsVV nicht einschlägig sei. Die schwierige Zusammenarbeit mit dem Schuldner könne nicht vergütungserhöhend berücksichtigt werden. Ferner könne ein Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Grundbesitz nicht anerkannt werden, da vorwiegend lediglich ein einziges Hausgrundstück verwaltet worden sei. Dagegen lägen mehrere Reduzierungsgründe vor. So sei das Verfahren mit 19 Monaten unterdurchschnittlich kurz gewesen. Ferner sei die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie die Auslagerung der Buchhaltung vergütungsreduzierend zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 3, § 6 InsO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist in der Sache unbegründet. Der sorgfältig und ausführlich begründete Beschluss des Amtsgerichts ist weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die Einwendungen des Schuldners sind sämtlich nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu gelangen.

So kann der Schuldner nicht mit dem Einwand gehört werden, die Berechnungsgrundlage des amtsgerichtlichen Beschlusses sei fehlerhaft, da der Verkehrswert des Hausgrundstücks lediglich 420 000,– EUR betrage. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der zugrunde gelegte Verkehrswert durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den geltenden Bewertungsmethoden im Zwangsversteigerungsverfahren berechnet worden ist. Hinweise auf eine fehlerhafte Erstellung des Wertgutachtens liegen nicht vor, werden von dem Schuldner auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bewertungsgrundlagen zwischenzeitlich maßgeblich verändert hätten. Allein der Umstand, dass das Hausgrundstück zu einem unter dem festgestellten Verkehrswert liegenden Preis verkauft worden ist, lässt keine andere Bewertung zu. Entscheidend für die Berechnung des Grundstückswerts ist nicht der faktisch erzielte Verkaufspreis, sondern der an objektiven Gesichtspunkten orientierte Verkehrswert.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht die Regelvergütung um 50 % erhöht hat. Die zuschlagsrechtfertigenden und vergütungsmindernden Umstände dienen dazu, einzelfallbezogen die angemessene Vergütung zu ermitteln und die Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters, d.h. den tatsächlichen vom Normalverfahren abweichenden höheren oder geringeren Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Dabei zeigt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 InsVV, dass zuschlagsrechtfertigenden Umständen Rechnung getragen werden und unter weiterer Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Beurteilungsspielraums eine Erhöhung der Vergütung erfolgen muss, während nach § 3 Abs. 2 InsVV bei multiplikatormildernden Umständen eine Herabs...

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