Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kündigung nach BGB § 554a bei Lärmbelästigung durch Kinder

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die von kindgemäßem Bewegungsdrang ausgehenden Störungen im Miethaus sind hinzunehmen. Die Eltern müssen aber erzieherisch auf ein Verständnis für eine Hausgemeinschaft hinwirken.

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Urteil vom 23.09.1983; Aktenzeichen 9 C 300/83)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. September 1983 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB nicht berechtigt.

Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden schuldhaft in solchem Maße verletzt, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierbei können nur schwerste Verstöße gegen den Hausfrieden die fristlose Kündigung rechtfertigen.

Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch das den Beklagten zurechenbare Wohnverhalten die Grenze des Zumutbaren schon überschritten ist. die Geräusche, die durch den Betrieb des im Einverständnis der Klägerin auf dem Boden stehenden Wäschetrockners entstehen, sind minimal. Die Kammer konnte sich selbst davon überzeugen, daß der laufende Wäschetrockner in der Wohnung der Familie … überhaupt nicht und in der Wohnung der Eheleute nur bei vollständiger Stille und bei größter Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann. Ob dieses durch den Wäschetrockner verursachte Geräusch eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung darstellt, kann nicht nach der Lärmempfindlichkeit eines besonders sensiblen Menschen beurteilt werden, sondern es muß ein objektiver Maßstab angelegt werden. Unter Berücksichtigung eines normal lärmempfindlichen Menschen stellt dieses kaum wahrnehmbare Geräusch eine erhebliche oder unzumutbare Lärmbelästigung nicht dar. Allerdings konnte sich die Kammer davon überzeugen, daß die Betriebsgeräusche des Trockners in dem Mansarden Raum, der den Eheleuten … in der Wohnungsetage der Beklagten zur Verfügung steht, deutlich zu hören sind. Das laute Summen ces Wäschetrockners stellt allerdings nur dann eine störende Lärmbelästigung dar, wenn dieser Kaum bewohnt würde oder bewohnbar wäre. Bei der Augenscheinseinnahme des Objektes ergab sich jedoch, daß dieser Raum zur Zeit offensichtlich lediglich als Abstellraum dient. Die Kammer hat auch Zweifel, ob bei der minimalen Größe und des Fehlens einer ordentlichen Heizung der Raum überhaupt als dauernder Wohnraum bzw. als Kinderzimmer sinnvoll genutzt werden könnte. Jedenfalls werden z. Zt. irgendwelche Personen von den Geräuschen des Wäschetrockners in ihrem körperlichen Wohlbefinden nicht gestört. Im übrigen haben die Beklagten sich durchaus bereit erklärt, den Trockner im Keller aufzustellen, soweit von der Klägerin ihnen ein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt wird.

Den Beklagten kann auch nicht verwehrt werden, mit Ende der Mittagsruhe den Staubsauger zu betätigen, dessen Geräusche zudem ebenfalls nicht sehr laut in den darunterliegenden Wohnungen zu hören sind. Der Gebrauch eines Staubsaugers im Haushalt ist heute üblich, und auf die damit verbundene im Normalbetrieb entstehende Geräuschbelästigung müssen sich die übrigen Mieter eines Mehrfamilienhauses einstellen. Die Klägerin hat auch nicht nachweisen können, daß die Beklagte den Staubsauger neben dem üblichen Gebrauch nur deshalb hat laufen lassen, um die anderen Mitmieter in unzumutbarer Weise zu belästigen. Die in dieser Richtung abzielenden Äußerungen des Zeugen … in der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht sind nur Vermutung, für deren Richtigkeit jeglicher Nachweis fehlt. Soweit aus der Aufstellung der Eheleute … die Beklagten zweimal Kurz vor Ende der Mittagspause den Staubsauger benutzt und damit die Mitmieter möglicherweise gestört haben, ist dieses zwar ein Fehlverhalten der Beklagten, das jedoch für sich allein gesehen keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses geben kann.

Für die behaupteten von den Kindern ausgehenden Belästigungen – Laufen, Springen, und lautes Spielen in der Wohnung und im Treppenhaus – haben die Beklagten als Eltern nur dann einzustehen, … ihnen eine Verletzung ihrer Aufsichts- und Erziehungspflicht zur Last fällt. Ein solches Verhalten wäre sicherlich gegeben, wenn die Beklagten als Eltern ihrer 2, 8 und 12jährigen Kinder diese zum … Lärmen anhalten oder bei unerträglichem Lärmen der Kinder nicht einschreiten würden. Ein solches Verhalten hat die Kläger in jedoch nicht beweisen können. Die von der Zeugin dahingehende Äußerung in der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht stellt sich lediglich als unbestätigte Vermutung und als ihre persönliche Schlußfolgerung dar. Die Kammer hält es für möglich daß von den Kindern durch Laufen, Spielen, Springen in der Wohnung, ...

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