Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht auf vorgeschobenen Eigenbedarf bei Kündigung nach Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Begründet der Vermieter die Kündigung im Anschluß an einen mißlungenen Versuch der Durchsetzung höherer Miete mit bestehendem Eigenbedarf, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf vorgeschoben ist. Der Verdacht rechtfertig sich, wenn binnen Jahresfrist nach dem Mieterhöhungsbegehren die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird, ohne daß die Entstehung des Eigenbedarfs auf einen Zeitpunkt nach dem Mieterhöhungsbegehren festgelegt wird.
Orientierungssatz
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
1. Nach MHG § 2 Abs 1 (juris: MietHöReglG) ist eine Mieterhöhung unter weiteren Voraussetzungen nach Ablauf jeweils eines Jahres möglich. Nach Verstreichen dieser Frist muß ein Vermieter sich nicht mehr vorhalten lassen, ein unzulässiges Mieterhöhungsverlangen mit einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung durchsetzen zu wollen. Ausnahmsweise kann der von einem Vermieter durch ein Erhöhungsverlangen geschaffene böse Schein auch schon früher dadurch zerstört werden, daß nach dem Mieterhöhungsverlangen entstandene Eigenbedarfsgründe geltend gemacht werden.
2. BGB § 564b Abs 4 bezweckt, dem Vermieter wegen des engen Zusammenlebens der Parteien die Kündigung zu erleichtern. Zwar braucht sich der Vermieter nicht ständig in dem Gebäude aufzuhalten. Er muß aber einen so intensiven Wohngebrauch ausüben, daß die Gefahr gegenseitiger Beeinträchtigungen besteht.
Fundstellen
Dokument-Index HI1734027 |
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