Verfahrensgang

AG Hadamar (Aktenzeichen TH-1447-8)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2005; Aktenzeichen 20 W 121/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Der Beschwerdewert wird auf 211.354,83 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Auf Antrag der Beteiligten zu 2. und zu 3. vom 2.4.2004 trug das Amtsgericht Hadamar am 8.4.2004 eine Sicherungshypothek in Höhe von 211.354,83 Euro nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2 a) für die Beteiligten zu 2. und zu 3. als Gesamtgläubiger aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars Richard Bock in Koblenz vom 2.11.2001 zu Urkundenrollen-Nr. 3732/2001 B im Wege der Zwangsvollstreckung in Abt. III lfd. Nr. 3 ein.

Gegen die Eintragung des Rechts hat der Beteiligte zu 1. „Erinnerung” eingelegt. Der Eintragungsantrag sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30.1.2004 – Aktenzeichen 2/10 O 319/03 –, mit dem die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde abgewiesen worden sei, handele es sich um ein „Scheinurteil”.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 75 GBO).

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts in Limburg an der Lahn hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2004 zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er die Besetzung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung rügt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.1.2005 – 20 W 438/04 – den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesen. Die Besetzung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg sei im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung (§§ 78 GBO, 547 Nr. 1 ZPO) fehlerhaft gewesen, da der Kammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur noch zwei ordentliche Mitglieder angehörten.

Das als beschränkte Beschwerde gegen die Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches eingelegte Rechtsmittel ist statthaft und zulässig (§ 71 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 53 GBO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Ein Widerspruch ist nicht einzutragen, weil das Grundbuchamt die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO).

Die vollstreckungsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen der Zwangshypothek nach §§ 866, 867 ZPO sind erfüllt. Die Urkunde des Notars Richard Bock in Koblenz vom 2.11.2001 zu Urkundenrollen-Nr. 3732/2001 B ist vollstreckbar. Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.1.2004 – Aktenzeichen 2/10 O 319/03 – die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt – Aktenzeichen 16 U 61/04 – hat in der Hauptsache noch nicht über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt entschieden. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek war die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde noch nicht einstweilen eingestellt. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz gegen Sicherheitsleistung des Beteiligten zu 1. in Höhe von 380.000,00 Euro erfolgte erst mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 24.9.2004. Der Beteiligte zu 1. erbrachte die Sicherheit bisher nicht. Selbst wenn er die Sicherheit leisten sollte, steht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Zwangshypothek nicht entgegen.

In diesem Fall ist § 868 Abs. 2 ZPO anwendbar (Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 867 Randnr. 5; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 867 Randnr. 6). Das Hauptsacheverfahren ist im Hinblick auf § 868 Abs. 1 ZPO nicht abzuwarten; das Grundbuch braucht auf Grund der Fiktion der Richtigkeit und Vollständigkeit (§§ 891, 892 BGB) alsbaldige Klarheit.

Die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen für die Sicherungshypothek nach §§ 29 Abs. 1, 39 GBO sind gleichfalls erfüllt. Zum Antrag der Gläubiger auf Eintragung der Sicherungshypothek ist der Schuldner nicht zu hören. Der Vollstreckungstitel ersetzt die Eintragungsbewilligung (Baumbach-Hartmann, § 867 Randnr. 6).

Der Beteiligte zu 1. konnte die Akten einsehen. Er hatte ausreichend Gelegenheit, zu den Ausführungen der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen.

Ob die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu Recht erfolgt, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage – von der der Beteiligte zu 1. mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30.1.2004 Gebrauch gemacht hat – bleibt auch noch nach dem Zeitpunkt der Eintragung erhalten, da die Zwangsvollstreckung durch die Eintragung der Zwangshypothek noch nicht beendet ist. Die Zwangshypothek gewährt d...

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