Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beendigung des Mietverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Der Auszug eines Mitmieters führt nicht zur Aufhebung des Mietverhältnisses.

2. Ein Mietverhältnis kann nicht fristlos gekündigt werden, weil auf Grund eines Rechtsirrtums nicht die volle Miete gezahlt wurde.

3. In dem Auszug eines Mieters ist bei mehreren Mitmietern eine Tatsache zu sehen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und Mieter nicht berührt.

4. Eine beiderseitige Bevollmächtigung der Mitmieter zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Vermieter ist ohne Bedeutung, wenn ein Mitmieter ausdrücklich erklärt, daß nur er mit einer vorgeschlagenen Kündigung einverstanden sei.

5. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach BGB § 554 sind nicht gegeben, wenn erst im Zahlungsprozeß eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muß, um die Berechtigung der von der Vermieterin erhobenen Forderungen prüfen zu können.

 

Tatbestand

Im Juni 1971 vermietete die Klägerin dem Beklagten und Herrn E. H. eine Wohnung. Die Parteien vereinbarten eine Mietdauer von 5 Jahren, beginnend mit dem 1. Juli 1971. Ob Herr H. die Wohnung einige Zeit später verließ, ist zwischen den Parteien streitig. Am 20. November 1973 ließ die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten an den Beklagten und Herrn H. ein Schreiben richten, in welchem es ua heißt:

"Die im ersten Stock des Hauses R.-Str. 25 gelegene Wohnung ist der Gemeinschaft Ha. und Ho. vermietet worden. Beide haben den Mietvertrag unterzeichnet. Es hat sich inzwischen herausgestellt, daß die Gemeinschaft erloschen ist. Herr Ho. hat die Wohnung geräumt. Mit dem Erlöschen der Gemeinschaft ist der im Mietvertrag beteiligte Mieter nicht mehr existent. Meine Mandantin ist nicht gewillt, mit Herrn Ha. allein einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Ich habe Sie daher aufzufordern, die Wohnung unverzüglich zu räumen.

Ich bitte um Benachrichtigung bis zum 30.11.1973, ob Sie freiwillig zur Räumung bereit sind ... ".

Mit Schreiben vom 24. November 1973 erwiderte Herr Ho., er sei mit der vorgeschlagenen Kündigung einverstanden, da der Beklagte ihn der Wohnung verwiesen habe, er bat die Klägerin, sich zwecks Regulierung noch offen stehender Forderungen an den Beklagten zu wenden. Dieser selbst weigerte sich, die Wohnung freizugeben.

Zwischen der Klägerin auf der einen und dem Beklagten und Herrn Ho. auf der anderen Seite schwebte vor dem Amtsgericht Köln ein Rechtsstreit über verschiedene von der Klägerin erhobene Zahlungsansprüche. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme endete er mit einem Vergleich, in welchem die dortigen Beklagten sich verpflichteten, einen Teil der verlangten Zahlungen zu leisten (152 C 1400/72).

Im Oktober 1972 erhob der Beklagte gegen zwei andere Hausbewohner, den - in der Zwischenzeit aus dem Hause ausgezogenen - Friseurmeister Ba. und den Angestellten Be. Privatklage mit der Behauptung, er sei von den Genannten beleidigt worden. Das Verfahren endete am 24. Oktober 1973 mit einem Vergleich, in welchem die Beteiligten gegenseitig bedauerten, daß Spannungen entstanden waren und hierdurch etwa ausgelöste Beleidigungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknahmen, sie versprachen und verpflichteten sich gegenseitig, in Ruhe und Frieden miteinander auszukommen (251 BS 243/72 AG Köln). Am 16. Mai 1974 erhob der Beklagte gegen den Friseurmeister Ba. erneut eine Privatklage, er behauptete, von dem Genannten körperlich verletzt worden zu sein; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (251 BS 106/74 AG Köln).

Vorliegend hat die Klägerin gegen den Beklagten eine Räumungsklage erhoben. Sie hat vorgebracht, durch den Auszug des Mitmieters Ho. sei die Mietergemeinschaft aufgehoben und hierdurch das Mietverhältnis beendet worden, außerdem habe der Mitmieter Ho. die im Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20. November 1973 liegende Kündigung angenommen, was der Beklagte gemäß § 18 des schriftlichen Mietvertrages auch gegen sich gelten lassen müsse. Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, es sei ihr nicht zuzumuten, das Mietverhältnis allein mit dem Beklagten fortzusetzen, er verfüge nur über ein geringes Einkommen und vermiete, obwohl er zur Untervermietung nicht berechtigt sei, ständig an Messegäste, außerdem wohne ein gewisser P. H. bei ihm, und schließlich habe er eigenmächtig und unberechtigt Änderungen in der Wohnung vornehmen lassen, indem er die Küche nebst Installation in einen anderen Raum verlegt habe, und endlich schikaniere der Beklagte die anderen Hausbewohner, indem er das Haustürschloß blockiere, die Mülltonne mit Papier vollstopfe, nicht für ausreichende Beheizung sorge und die anderen Hausbewohner beschimpfe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm im Hause ... , benutzte Wohnung im 1. Obergeschoß, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele und Bad zu räumen und an sie herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt...

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