Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.01.2014; Aktenzeichen I ZR 169/12)

BVerfG (Beschluss vom 21.03.2012; Aktenzeichen 1 BvR 2365/11)

OLG Köln (Urteil vom 22.07.2011; Aktenzeichen 6 U 208/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 41 % und den Klägerinnen zu je 14,75 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche auf Schadensersatz aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang des Beklagten.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Ob die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der Klageschrift S. 6-9 aufgezählten Musikstücken sind, ist umstritten. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich erhebliche Schäden. Die Klägerin zu 3) firmierte bis 14.01.2009 als G Entertainment (Germany) GmbH.

Der Beklagte ist Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie. Er ist Inhaber eines Internetzugangs. Dieser Internetanschluss ist in der Privatwohnung des Beklagten installiert. In seinem dortigen Haushalt leben auch die Ehefrau des Beklagten und deren volljähriger Sohn.

Die Firma F Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH stellte im Auftrag der Klägerinnen über die IP-Adresse ##### am 12.06.2006 um 10:18:22 Uhr MESZ eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung dergestalt fest, dass mittels einer Filesharing Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 3.749 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Dabei wurden die Aufnahmen "Leuchtturm" und "99 Luftballons" von Nena zu Beweissicherungszwecken heruntergeladen und probegehört.

Daraufhin erstatteten die Klägerinnen Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft Heilbronn zum Az. 52 Js 24632/06 an die A AG bzw. die B Internet AG ergab sich, dass die obengenannte IP-Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Davon erhielten die Klägerinnen durch Akteneinsicht Kenntnis.

Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 30.01.2007 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Der Beklagte lehnte die Zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten ab.

Die Klägerinnen behaupten, dass sie jeweils die Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an den auf Bl. 4-6 der Klageschrift im Einzelnen aufgezählten Musikstücke sind. Die o.g. IP-Adresse sei zu dem genannten Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuzuordnen gewesen. Über den Anschluss des Beklagten seien zum fraglichen Zeitpunkt 3.749 Musikdateien zum Download angeboten worden.

Die Klägerinnen haben bis zur teilweisen Klagrücknahme ihre Forderung zum einen auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gestützt und insoweit einen Schaden von 2.471 EUR geltend gemacht. Sie begehren jetzt nur noch den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Dabei gehen sie von einem Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von 400.000 EUR aus und berechnen daraus eine 1,3 Gebühr in Höhe von 3.434,60 zzgl. 20 EUR Post- und Telekommunikationspauschale.

Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten bei der Abmahnung nicht gewusst, dass der Sohn der Ehefrau des Beklagten die Tat gegenüber der Polizei gestanden habe, da aus der Einstellungsmitteilung, die die Klägerinnen erhielten, hervorging, beide Tatverdächtigen, der Beklagte und der Sohn seiner Ehefrau hätten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei dem Beklagten seien nicht geeignet, Beweis über die Täterschaft zu erbringen, da der "Hausbesuch" ohne Durchsuchungsbeschluss von Beamten der Dienststelle erfolgt sei, bei der auch der Beklagte selber sein...

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