Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 30.03.2012; Aktenzeichen 6 U 191/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    Unternehmer, an deren Kraftfahrzeug die Beklagte die Reparatur einer Scheibe durchgeführt hat, im Anschluss an die Abwicklung dieses Auftrags auf Handy aus London anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um nach ihrer Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen, wenn der betreffende Unternehmer kein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hatte und der Beklagten seine Handynummer nur überlassen hatte, weil diese ihn bei der telefonischen Vereinbarung eines Reparaturtermins "für den Fall der Fälle" hierum gebeten hatte.

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

  • III.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • IV.

    Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein umfassend aktivlegitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte betätigt sich auf dem Gebiet der Reparatur und des Austausches von Fahrzeugglasscheiben.

Anfang September 2009 ließ Herr Rechtsanwalt Dr. N bei der Beklagten einen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines geschäftlich genutzten Pkw beseitigen. Bei der vorausgegangenen telefonischen Terminsvereinbarung wurde er "für den Fall der Fälle" nach seiner Handynummer gefragt, die er auch mitteilte. Nachdem der Auftrag durchgeführt und Herr Dr. N sein Fahrzeug zurückerhalten hatte, erhielt er am 08.09.2009 auf seinem Handy einen Anruf aus London von einem von der Beklagten beauftragten Marktforschungsinstitut, das seine Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung durch die Beklagte erfragen wollte. Ein Einverständnis mit einem solchen Anruf hatte Herr N nie erklärt.

Wegen des Inhalts der Befragung nimmt die Kammer auf die Anlage B 2 sowie auf die im Hilfsantrag eingeblendete konkrete Verletzungsform Bezug.

Die telefonische Befragung wurde nicht nur in Deutschland von der Beklagten, sondern auch weltweit von der Konzernmutter der Beklagten, der Z SA mit Sitz in Luxemburg, und anderen zu dem Konzern gehörenden Gesellschaften durchgeführt. Die Durchführung der Befragung oblag der in London ansässigen Marktforschungsgesellschaft GfK NOP Ltd., einem Tochterunternehmen der GfK SE in O. Die Erhebung der Daten dient dem Ziel, die Akzeptanz und die Bewertung der Dienstleistungen der Z Gruppe weltweit über einen längeren Zeitraum zu ermitteln. Bei der Befragung werden alle Berufsstandsregeln, der für die Markt- und Sozialforschung geltende Anonymisierungsgrundsatz sowie die Datenschutzbestimmungen beachtet. Insbesondere kann die Beklagte nicht erkennen, welcher Kunde welche Antwort gegeben hat oder welcher Kunde die Dienstleistung der Beklagten wie bewertet. Auch ist es nicht möglich, einzelne Kunden aufgrund ihrer gegebenen Antwort oder ihrer Bewertung anzusprechen, sie für weitere Dienstleistungen zu bewerben oder anzusprechen.

Die Klägerin, die in diesem Anruf einen Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 UWG sieht, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2009 (Anlage 1) erfolglos ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Darüber hinaus begehrt sie Ersatz des ihr mit ihrer Abmahnung entstandenen Aufwandes in Höhe von 208,65 €.

Die Klägerin beantragt,

  • I.

    wie erkannt;

    hilfsweise,

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    Unternehmer, an deren Kraftfahrzeug die Beklagte die Reparatur einer Scheibe durchgeführt hat, im Anschluss an die Abwicklung dieses Auftrags auf Handy aus London anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um nach ihrer Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen, wenn der betreffende Unternehmer kein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hatte und der Beklagten seine Handynummer nur überlassen hatte, weil diese ihn bei der telefonischen Vereinbarung eines Reparaturtermins "für den Fall der Fälle" hierum gebeten hatte, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

    (Es folgt eine 2-seitige Darstellung)

  • II.

    wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält einen Verstoß gegen § 7 UWG nicht für gegeben. Es liege weder eine geschäftliche Handlung noch eine "Werbung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Vielmehr handele es sich bei der telefonischen Befragung ihrer Kunden um Forschungshandeln, das von Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs "gesch...

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