Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.516,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 % punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 abzüglich am 15.12.2009 gezahlter EUR 1.813,24 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 189,90 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger befuhr am 02.04.2009 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad gegen 17.oo Uhr die B 51 in Fahrtrichtung Sträßchen. An der Einmündung Eichenplätzchen beabsichtigte er geradeaus weiterzufahren. Er wurde von dem Versicherungsnehmer der Beklagten, der aus der Gegenrichtung kam und nach links abbiegen wollte, übersehen und erfasst. Das Fahrrad des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger erlitt eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion und eine Wintersteinfraktur rechts, ferner erhebliche Schwellungen und Prellungen über dem Nasenbein und dem Jochbein beiderseits. Der Kläger wurde im Klinikum M behandelt und verließ am 03.04.2009 das Krankenhaus. Am 09.04.2009 wurde die Wintersteinfraktur in ambulanter Operation im Evangelischen Krankenhaus V behandelt. Das Osteosynthesematerial wurde am 23.06.2009 ambulant entfernt.

Der Kläger musste sich im Evangelischen Krankenhaus V 10 Mal vorstellen. An 28 Tagen wurde der Kläger von seiner Mutter zur Schule gefahren und nachmittags abgeholt.

Der Kläger ließ das Fahrrad zu einem Preis von brutto EUR 1.588,11 reparieren, für den zunächst erstellten Kostenvoranschlag wendete der Kläger EUR 30,00 auf.

Der Kläger buchte unter dem 29.01.2009 zusammen mit seinem Vater eine Radtour in Spanien, beginnend am 03.04.2009; die Reisekosten betrugen für den Kläger EUR 394,00 und für den Vater des Klägers EUR 398,00, die diese bereits gezahlt hatten. Sowohl der Kläger als auch sein Vater nahmen die Reiseleistungen nicht in Anspruch, eine Erstattung von Reisekosten erfolgte nicht.

Die Beklagte leistete zunächst auf die Reparaturkosten des Fahrrades EUR 1.369,37 und an Schmerzensgeld EUR 2.000,00.

Mit Schreiben vom 10.09.2009 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung weiteren Ausgleiches bis zum 20.09.2009, nachdem bereits mit Schreiben vom 18.08.2009 die Einzelheiten zur Forderungshöhe erläutert worden waren.

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die sich zusammen setzen aus dem Differenzbetrag der Kosten der Fahrradreparatur einschließlich Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 1.618,11 und gezahlter EUR 1.369,37, Fahrtkosten in Höhe von EUR 480,60, Pflegeleistungen der Mutter in Höhe von EUR 765,00, Reisekosten in Höhe von EUR 788,00 und einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von EUR 3.000,00. Hierzu trägt er vor, seine Eltern seien am Tage des Unfalls und am Tag danach dreimal ins Klinikum M gefahren, was 48,6 km ausgemacht habe. Für die einfache Hin- und Rückfahrt aus P ins Evangelische Krankenhaus V seien 42,2 km angefallen. Für die Schulfahrten seien insgesamt EUR 1.131 km angefallen. Die Fahrtkosten seien mit EUR 0,30/km in Ansatz zu bringen. Für Hilfestellungen bei der täglichen Versorgung seiner Person habe seine Mutter jedenfalls pro Tag jeweils eine Stunde aufgewendet. Die Schulfahrten hätten pro Tag jeweils eines Stunde in Anspruch genommen. Die Fahrten nach Köln ins Krankenhaus V hätten im Schnitt jeweils 1,5 Stunden gedauert. Am Tag der ambulanten Operation habe seine Mutter sieben Stunden im Krankenhaus verbracht.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes trägt der Kläger vor, dass er unter erheblichen Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen gelitten habe. Wegen der Dauer der Beeinträchtigungen nimmt er Bezug auf die vorgelegten Arztberichte. Die rechte Hand sei für knapp drei Monate völlig außer Gefecht gesetzt gewesen. Er sei über Wochen bei jeder Drehung im Bett nachts wieder wach geworden und habe nicht durchschlafen können. Zu allen Tätigkeiten sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Er hält ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von EUR 5.000,00 für angemessen.

Nachdem die Beklagte unter dem 15.12.2009 einen weiteren Betrag von EUR 1.813,24 an den Kläger gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrages übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.282,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2009 abzüglich am 15.12.2009 gezahlter EUR 1.813,24 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Kosten seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von EUR 285,24...

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