Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.355,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.09.2012 in …. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Honorarforderung der Rechtsanwälte …., …., wegen ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 880.25 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner 58% zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 16. September 2012 gegen 12:10 Uhr im …. ereignete.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf der ….straße in Richtung …. Vor ihm fuhr …. auf einem Mofa. In Höhe des Hauses Nr. 1 fuhr die Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …. aus einer auf der rechten Straßenseite gelegenen Einfahrt. Es kam zunächst zu einem Zusammenstoß zwischen dem Mofa und dem Pkw. Der Kläger konnte nicht mehr ausweichen und stieß seinerseits mit seinem Fahrrad gegen das am Boden liegende Mofa. Dabei stürzte der Kläger. Das Fahrrad wurde beschädigt, der Kläger verletzt.

An der linken Hand erlitt er eine Verrenkung des Fingergelenks, an der rechten Hand mehrere Brüche, zudem eine schwere Halswirbelsäulendistorsion. Seine Erwerbsfähigkeit war bis zum 1. November 2012 um 100 %, bis zum 30. November 2012 um 60 %, danach um 20 % gemindert.

Die Beklagte zu 2) zahlte am 19. Januar 2015 an ihn 1.600 EUR auf das Schmerzensgeld und 846,90 EUR auf die materiellen Schäden.

Der Kläger sieht die Unfallursache in einer Unachtsamkeit der Beklagten zu 1), die den Vorrang des Verkehrs auf der ….straße nicht beachtet habe. Er behauptet, zu dem Mofa einen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben und mit angemessener Geschwindigkeit gefahren zu sein.

Der Kläger verlangt Schadensersatz für das total beschädigte Fahrrad in Höhe von 1.000 EUR, der Kosten der Schadensermittlung (Kostenvoranschlag) von 20 EUR, eines neuwertigen Fahrradhelms in Höhe von 79,95 EUR, einer Brille von 99,95 EUR, eines Trikots von 79,95 EUR und einer Windjacke von 74,95 EUR. Er ließ sich nach dem Unfall mit einem Taxi nach Hause bringen, wofür er 40 EUR aufwandte. Für die Abholung des beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle setzt er Kosten von 18 EUR an.

Der Kläger behauptet, seine rechte Hand könne er dauerhaft nicht mehr vollständig gebrauchen. Insbesondere könne er Gegenstände nicht mehr fest umschließen. Auch der Gebrauch des Zeigefingers an der linken Hand sei dauerhaft eingeschränkt.

Für Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen beansprucht der Kläger 288 EUR. Für die Einschränkungen in seiner Haushaltsführung bis zum 31. Dezember 2014 verlangt der Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 13.561,38 EUR. Dazu behauptet er, den Haushalt vor dem Unfall alleine geführt zu haben, weil seine schwer erkrankte Ehefrau dazu nicht in der Lage war.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 13.000 EUR für angemessen.

Der Kläger befürchtet, dass sich der Zustand seiner rechten Hand im Lauf der Zeit noch verschlimmern könne.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.355,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 zu zahlen,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellen des Schmerzensgeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 aus Anlass des Unfallgeschehens vom Sonntag, 16. September 2012 in …. zu zahlen, jedoch abzüglich am 19. Januar 2015 gezahlter 1.600 EUR,
  3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 100 % alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 16. September 2012 in …. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen,
  4. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten …, … wegen deren vorgerichtlichen Honorarforderung in Höhe von 880,25 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, den Kläger treffe an dem Verkehrsunfall ein erhebliches Mitverschulden, das mit 2/3 zu bewerten sei. Er habe den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Mofa nicht eingehalten.

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