Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Einwand gegen Heizkostenabrechnung

 

Orientierungssatz

Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit einer Heizungsanlage berührt nicht die Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung (vergleiche LG Hamburg, 1988-05-05, 7 S 166/87, WuM 1988, 350).

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Beklagten halten die von der Klägerin erstellte Nebenkostenabrechnung für nicht ordnungsgemäß. U.a. seien die auf sie entfallenden Heizkosten überdurchschnittlich. Dies liege daran, daß die Heizungsanlage veraltet sei und unwirtschaftlich betrieben werde, was zu unangemessenen Energieverlusten führe. Die Heizungsrohre seien insgesamt unzureichend wärmeisoliert. Bei Einbau eines neuzeitlichen Brenners und eines neuzeitlichen Kessels sowie bei ordnungsgemäßer Wärmedämmung könne eine 50%ige Reduzierung der Heizkosten erreicht werden.

 

Entscheidungsgründe

Was die Heizkosten angeht, so ist das AG dem von den Beklagten hauptsächlich geltend gemachten Einwand der Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage aus zutreffenden Gründen nicht gefolgt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des AG wird Bezug genommen. Ergänzend sei auf die Entscheidungen des LG Darmstadt DWW 1987, 18, und des LG Hamburg DWW 1988, 349f. (= WM 1988, 350) sowie auf Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III 399 verwiesen. Danach berührt der Einwand der Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage jedenfalls nicht die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736337

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge