Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger, ein ehemaliger Werkstattbesitzer und gelernter Kfz-Mechatroniker, die Beklagten auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 00.00.00 in Köln ereignet haben soll.

Beteiligt an dem Unfallgeschehen sollen zum einen der PKW Alfa Romeo 166 (amtl. Kennzeichen ####), dessen Eigentümer zu sein der Kläger behauptet, und zum anderen der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte und der Beklagten zu 3) gehörige PKW Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen #### sein.

Der Kläger verbrachte das Fahrzeug am 27.05.2010 zunächst zu dem Sachverständigen Z, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 8.050,00 € und den Restwert auf 1.080,00 € schätzte. Die Erstzulassung des Alfa war 2003 erfolgt; bei der Begutachtung las der Sachverständige einen Kilometerstand von 133585 km ab.

Etwa 3 Monate später, am 19.08.2010, wurde das Fahrzeug Alfa Romeo durch einen Brand an der Frontseite beschädigt. Die Kaskoversicherung des Klägers trat für den Schaden ein. In dem für die Versicherung erstatteten Gutachten hielt der dort beauftragte Sachverständige O unter "Vorschaden" fest, dass ein "reparierter Frontschaden" vorgelegen habe und kam zu der Einschätzung, es liege ein Totalschaden vor. Den Wiederbeschaffungswert schätzte dieser Sachverständige auf 6.500,00 € und den Restwert auf 252,00 €.

Nachdem der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 01.06.2010 mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt hatte, erfolgte eine Regulierung durch die Beklagte zu 2) trotz Aufforderung nicht.

Im Jahre 2005 hatte der Kläger, gegen den am 02.07.2010 durch das Amtsgericht Köln Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung im auf den 27.05.2010 anberaumten Termin erlassen worden war, gegen die M Sachversicherung AG ebenfalls Ansprüche aus einem Unfall geltend gemacht, wobei er zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines PKW Jaguar XJ Sport war. Unfallgegnerisches Fahrzeug war ein Ford Kadett. Die vom Kläger damals erhobene Klage wurde durch Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.02.2007 zum Az. 16 O 121/05 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht Köln aus, dass ein manipulierter Unfall vorgelegen habe, was sich aus verschiedenen, im Urteil näher dargestellten Indizien ergebe. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine hiergegen gerichtete Berufung zurücknahm.

Die Beklagte zu 1) verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis.

Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich zugetragen, als er mit seinem PKW in Köln-Holweide am 00.00.00 gegen 00:00 Uhr nach Osten auf der Suitbertstr. fuhr. Er habe beabsichtigt, nach links in die Kaspar-Düppes-Str. einzubiegen, welche die Suitbertstr. an dieser Stelle im rechten Winkel kreuze. Er sei vorfahrtberechtigt gewesen. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst behauptet, dass die Beklagte zu 1) sodann seine Vorfahrt missachtet habe und - als sie beabsichtigt habe, ihrerseits in die Suitbertstr. einzubiegen - mit seinem Fahrzeug kollidiert sei. Dabei sei sein Fahrzeug an der vorderen linken Seitenwand / Vorderradaufhängung beschädigt worden. Das Fahrzeug habe er am 18.03.2010 von einem Herrn T zum Preise von 3.900,00 € in nicht fahrbereitem Zustand infolge eines Getriebeschadens erworben und den Getriebeschaden sodann Später hat er seinen Vortrag dahin korrigiert, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 3) das gegnerische Fahrzeug geführt habe und diese beabsichtigt habe, der Kaspar-Düppes-Str. in Geradeaus-Fahrt zu folgen. Er habe zunächst an der Sichtlinie der Suitbertstr. angehalten, habe aber dann wegen schlechter Sichtverhältnisse sehr weit vorfahren müssen, weil auf der Fahrbahn der Kaspar-Düppes-Str. Fahrzeuge geparkt gewesen seien. Diese Sichtbehinderung habe es vermutlich auch bei der Beklagten zu 3) gegeben. Vor Ort sei auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet worden, weil die Beklagte zu 3) ein Bußgeld habe vermeiden wollen. Zu dem Brandschaden sei es in dem Industriegebiet "Am Springborn" gekommen, wo der Kläger immer noch eine Hobby-Werkstatt betreibe. Zuvor habe der Kläger das Fahrzeug wieder aufgebaut und hergerichtet; zuletzt sei das Fahrzeug in tadellosem Zustand gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

  • 1.

    an ihn 6.995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu bezahlen,

  • 2.

    weitere 778,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 an das Sachverständigenbüro R In (Z), S-Straße, ##### Köln, zur dortigen Rechnungs-Nr. ######## zu zahlen,

  • 3.

    an ihn weitere 661,16 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ...

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