Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereicherungsanspruch des Mieters wegen der Unterlassung vermieterseits geschuldeter Renovierungsmaßnahmen
Orientierungssatz
1. Hat ein Vermieter geschuldete Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt, steht dem Mieter kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Mietzinses bzw von Teilen des Mietzinses wegen der vermieterseits ersparten Aufwendungen zu.
2. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, der Vermieter habe Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen erspart, da sich eine derartige Ersparnis nicht feststellen läßt. Wären nämlich die Mieträume im Laufe der Mietzeit in bestimmten Zeiträumen nicht in vertragsgemäßem Zustand gewesen, hätte dem Mieter ohne weiteres ein Anspruch gemäß BGB § 536 zugestanden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1732788 |
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