Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.09.2015; Aktenzeichen I ZR 105/14)

OLG Köln (Urteil vom 11.04.2014; Aktenzeichen 6 U 230/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    • 1.

      im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

      [1]

    • 2.

      im geschäftlichen Verkehr goldfarbene Verpackungen in Form eines Bären mit roter Schleife um den Hals ohne Einwilligung der Klägerin anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

      [2]

    • 3.

      im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder einführen oder ausführen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

      [3]

  • II.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art, Umfang und Häufigkeit der unter Ziffer I beschriebenen Handlungen, insbesondere unter Angabe der Werbehäufigkeit, des erzielten Umsatzes und über die Art und Dauer der veröffentlichten und verbreiteten Werbung zu erteilen.

  • III.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

  • IV.

    Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I beschriebenen Produkte zurückzurufen, sie aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Produkte sowie hiermit versehene Gegenstände, insbesondere Werbematerialien, zu vernichten und die Vernichtung durch geeignete Belege nachzuweisen.

  • V.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2).

  • VI.

    Das Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

    • -

      hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 EUR,

    • -

      hinsichtlich Ziffer II gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 220.000,00 EUR,

    • -

      hinsichtlich Ziffer IV gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 550.000,00 EUR,

    • -

      hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien sind bekannte Süßwarenhersteller.

Die Klägerin vertreibt seit den 1960er Jahren Fruchtgummiprodukte, u. a. sog. "Gummibärchen" in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung "GOLDBÄREN". In den 1970er Jahren ließ sie die "GOLDBÄREN-Figur" (vgl. die Abbildung Bl. 6 d.A.), eine goldgelbe Bärenfigur mit roter Schleife um den Hals, für sich entwickeln.

Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Markenrechte im Zusammenhang mit der Bezeichnung "GOLDBÄREN" und der "GOLDBÄREN-Figur", so insbesondere (vgl. die als Anlage CBH K 17 überreichten Markenunterlagen)

  • -

    der deutschen Wortmarke "GOLDBÄREN" (DE xxxx) für "Zuckerwaren",

  • -

    der deutschen Wortmarke "Goldbär" (DE xxxx) für "Zuckerwaren",

  • -

    der deutschen Wortmarke "Gold-Teddy" (DE xxxx) sowie

  • -

    der Gemeinschaftsbildmarke "Goldbär" (Nr. xxxxx/xxxx) u. a. für "Schokolade",

Sie ist ferner Inhaberin einer konturlosen deutschen Farbmarke "Gold" im Süßwarensegment (Anlage CBH K 18).

Die Beklagte produziert und vertreibt insbesondere Schokoladenprodukte, darunter den bekannten "Goldhasen" (Abbildung Bl. 80 d.A.), einen in goldene Folie eingewickelten Schokoladenhohlkörper in Hasenform. Seit dem Jahr 2011 produziert und vertreibt sie darüber hinaus die im Tenor abgebildete bärenförmige und ebenfalls in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur, die von ihr selbst als "A Teddy" bezeichnet wird.

Die Klägerin sieht in der konkreten Ausgestaltung des "A Teddys" bzw. dessen Verpackung eine Verletzung ihrer Rechte und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung.

Diese Ansprüche begründet sie in der nachfolgend wiedergegebenen Reihenfolge (vgl. Bl. 168 f. d.A.) mit einer Verletzung

1.der für sie eingetragenen deutschen Wortmarke "GOLDBÄREN",

2. der für sie eingetragenen deutschen Wortmarke "GOLDBÄR",

3. gleichlautende...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge