Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 26.01.2004; Aktenzeichen 122 C 482/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln -122 C 482/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem ihr das Amtsgericht stattgegeben hat.

Im Berufungsverfahren ist gemäß Beschlüssen der Kammer vom 6. Juli und 5. Oktober 2004 (Bl. 110 bis 113; 135 d. A.) Beweis durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen erhoben worden. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 115 bis 116; 119 bis 123; 125 bis 127; 142 bis 144 und 145 d. A. verwiesen.

Die Kammer hat sich zur erneuten Tatsachenfeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO veranlasst gesehen, weil die Beklagte mit der Berufung die ohne Beweisaufnahme ergangene Entscheidung des Amtsgerichts mit Recht dahin dahingehend beanstandet hat, dass die zu Gunsten des Klägers gewerteten Tatsachen weitgehend bestritten und beweisbedürftig seien.

Die vom Amtsgericht zuerkannte Minderung des Reisepreises um 30% mit der Folge, dass die Beklagte über vorgerichtlich gezahlte 121,00 EUR noch 240,80 EUR zu zahlen hat, ist der Höhe nach mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde nicht nur unstreitig in einem anderen als dem gebuchten Hotel untergebracht, was für sich allein schon einen empfindlichen Mangel begründet. Die Reiseleiterin und Gäste, die ebenso wie der Kläger von der durch Überbuchung veranlassten Leistungsänderung betroffen waren, haben übereinstimmend bestätigt, dass die Entfernung zum Strand größer war als bei dem gebuchten Hotel. Das Amtsgericht hat darin mit Recht einen aus der Sicht des Urlaubers nicht unerheblichen Nachteil gesehen.

Ferner befand sich eine Großbaustelle neben der Hotelanlage. Eine ins Gewicht fallende Lärmbelästigung ist allerdings nicht bestätigt worden.

Eine etwaige geringere Größe des Swimmingpools, dessen Abmessungen, soweit es um das Becken für Erwachsene geht, von der Reiseleiterin mit 20 m - 15m angegeben worden sind, haben die als Zeugen vernommenen Gäste entweder nicht bemerkt oder nicht als Mangel empfunden. Das Gleiche gilt für andere das Hotel betreffende Beanstandungen, zu denen die Zeugen ungeachtet des Umstandes, dass das Amtsgericht hierauf bei der Bemessung der Minderungsquote nicht abgestellt hat, befragt worden sind.

Insgesamt hat die von der Buchung abweichenden Unterbringung in Verbindung mit den lagebedingten Nachteilen jedoch genügend Gewicht, um die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung der Minderungsquote zu rechtfertigen.

Die vom Amtsgericht wegen des Unfalls des Klägers zuerkannten Schadensersatzansprüche sind mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls begründet.

Der Kläger hat bewiesen, dass ein schadhaftes Überlaufgitter am Swimmingpool für seinen Unfall ursächlich war.

Aus eigener Wahrnehmung hat zwar nur die Zeugin D zu dem betreffenden Vorfall bekundet, dass der Kläger an dem Gitter mit dem Fuß einbrach und eine Fraktur des Außenknöchels links erlitt. Ferner hat sie bestätigt, dass er die Zeit danach mit starken Schmerzen auf seinem Zimmer verbrachte, wo er von ihr versorgt wurde, und dass das Bein eingegipst war, als sie nach einer in ihrer Abwesenheit durchgeführten ärztlichen Behandlung in das Hotelzimmer kam.

Die Zeuginnen und Zeugen O, L, T1, T2 und C erfuhren ebenfalls von dem Unfall und zum Teil auch von dem dadurch bedingten Aufenthalt des Klägers auf seinem Zimmer.

Besonderes Gewicht kommt den Bekundungen der Zeugin D zu. Sie sind inhaltlich glaubhaft. Auch Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich nicht der Eindruck einer bei ihr bestehenden Tendenz ergeben, besonders günstig für den Kläger auszusagen. Die Zeugin hat vielmehr auf ein nach ihrer Meinung vorliegendes eigenes Verschuldendes Klägers hingewiesen, weil er stark alkoholisiert beim Herumalbern mit einem anderen Hotelgast in das Gitter getreten sei.

Dieser Teil ihrer Bekundungen ändert indessen nichts daran, dass von einem schadhaften Zustand des Gitters an der betreffenden Stelle als Unfallursache auszugehen ist. Nach den glaubhaften Bekundungen dar Zeugen T1 und T2 waren tatsächlich einige Überlaufgitter defekt. An einem von ihnen stand ein Gartenstuhl. Das legt die Annahme nahe, dass so das Betreten des Gitters an einer schadhaften Stelle verhindert werden sollte. Der Zeugin D fiel nicht zu Beginn, aber irgendwann in der Mitte des Aufenthaltes auf, dass sogar an mehreren Stellen Stühle zur Absicherung aufgestellt waren.

Unter diesen Umständen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Gitter auch an der Stelle, an der sich der Kläger verletzte, schadhaft war. Auch bei Berücksichtigung der Aussage der Zeugin D über ein Herumalbern des Klägers in alkoholisiertem Zustand gibt es keine greifba...

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