Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen 31 K 190/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.02.2010; Aktenzeichen V ZB 129/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 27.05.2009 – Az: 031 K 190/07 – wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 4.200 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 07.12.2007 (Bl. 11 ff GA) wurde auf Antrag der Beteiligten zu 4) die Zwangsversteigerung des oben angeführte Wohnungseigentum der Schuldner wegen eines durch Vollstreckungsbescheide titulierten persönlichen Anspruchs wegen Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 19.05.2008 (BI.182 ff GA) wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4) wegen eines persönlichen Anspruchs aus weiteren Vollstreckungsbescheiden wegen Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen zugelassen.

Damit war das Vorrecht der Rangklasse 2 (§ 10 ZVG) rechnerisch ausgeschöpft (5 % des Verkehrswertes von 84.000,00 EUR = 4.200 EUR). Die Gläubigerin der Rechte Abt.111 Nr.19 und 20 bzw. 14 und 15, die G (No.4) Vermögensverwaltungs-GmbH, löste vor dem Versteigerungstermin am 4.3.2009 die Forderungen durch Zahlung an die Oberjustizkasse Hamm (BI.398 ff GA) ab. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren, soweit es von der Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben wurde, nach § 75 ZVG einstweilen ein und zahlte den Betrag in Höhe der Forderungen, wegen derer die Zwangsversteigerung angeordnet und der Beitritt zugelassen worden war, nebst Kosten an die Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Mit Schreiben vom 2.3.2009 beantragte nunmehr die Beteiligte zu 3. die Zulassung des Beitritts wegen ihrer dinglichen Forderung aus der Grundschuld 111/14. Durch Beschluss vom 5.3.2009 wurde der Beitritt zugelassen und es wurde neuer Versteigerungstermin bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2009 (BI.453 ff GA) beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zulassung des Beitritts zum Verfahren wegen weiterer inzwischen titulierter Wohngelder für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 nebst Kosten und Zinsen, und zwar in der Rangklasse 2 des § 10 ZVG.

Mit Beschluss vom 27.05.2009, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren lediglich wegen eines persönlichen Anspruchs in Rangklasse 5 des § 10 ZVG zugelassen und den gestellten Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Vorrechts (§ 10Abs.1 Ziffer 2 ZVG) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Vorrecht sei durch die Ablösung der Vollstreckungsforderungen ausgeschöpft. Die Ansprüche seien nach Ablösung der Forderungen auf die nachrangige dingliche Gläubigerin, die G (No.4) Vermögensverwaitungs-GmbH, zusammen mit dem Vorrecht des § 10 Abs.1 Ziffer 2 ZVG übergegangen.

Gegen den am 02.06.2009 zugestellten Beschluss vom 27.05.2009 hat die Beteiligte zu 4) am 16.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 03.07.2009, auf den Bezug genommen wird, begründet wurde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sei der Kammer vorgelegt.

Die nach §§ 793, 567 ff. ZPO zulassige Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Zulassung des Beitritts der Beschwerdeführerin in Rangklasse 2 zu Recht abgelehnt, weil der Beschwerdeführerin dieses Vorrecht nicht mehr zusteht. Nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG ist der Vorrang für Hausgelder auf einen Betrag von 5 % des Verkehrswertes, d. h. hier auf 4.200 EUR, begrenzt.

Das danach betragsmäßig begrenzte Vorrecht steht der Beschwerdeführerin nicht mehr zu, denn es ist durch die Ablösung nach § 268 BGB auf die Beteiligte zu 3) übergegangen. Die G (No.4) Vermögensverwaltungs-GmbH war als nachrangige Grundschuldgläubigerin zur Ablösung der Vollstreckungsforderungen aus den Beschlüssen vom 07.12.2007 und 19.05.2008 berechtigt, da ihr Recht bei einer Versteigerung aus Ansprüchen nach Rang 2 nicht in das geringste Gebot aufzunehmen war und daher der Verlust des dinglichen Rechtes drohte.

Mit der Ablösung nach § 268 Abs. 1 BGB gingen nach § 268 Abs. 3 BGB nicht nur die Forderungen, sondern nach §§ 412, 401 BGB ging auch das Vorrecht des § 10 Abs.1 Ziffer 2 ZVG auf die Ablösende über.

Dem kann die Beschwerdeführerin nicht entgegenhalten, dass der Forderungsübergang nach § 268 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden könne. Als Nachteil führt sie insoweit an, dass die Möglichkeit, das Versteigerungsverfahren aus Rangklasse 2 zu betreiben, der Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Möglichkeit gebe, durch die Versteigerung einen zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Eigentümer loszuwerden, so dass nicht weitere Hausgelder zu Lasten der Gemeinschaft aufliefen.

Bei Verlust dieser Möglichkeit handelt es sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht um einen dem Forderungsübergang entgegenstehenden Nachteil. Die Zwangsversteigerung zur Vollstreckung nach ZVG dient der Befriedigung des Vollstrecku...

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