Verfahrensgang

AG Bergheim (Beschluss vom 14.08.2003; Aktenzeichen 37 b M 464/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 14.8.2003 (37 b M 471/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 284 Abs. 9 AO, 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 16.6.2003 im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 1.9.2003 verwiesen. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Entscheidung.

Die Haftanordnung setzt als Zwangsvollstreckungsmaßnahme voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.5.2000 – 2 W 96/00) und die beantragte Vollstreckungsmaßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgebot entspricht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.6.1992 – 2 W 37/92). Das Vollstreckungsgericht ist aufgrund des Richtervorbehalts für die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 GG) zu einer eigenständigen Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80; BFH, Beschluss vom 12.5.1980 – VII B 9/80; OLG Köln, Beschluss vom 25.5.2000 – 2 W 96/00). Insofern kann und darf das Vollstreckungsgericht seine Entscheidung nicht auf die bloße Angabe des Gläubigers, dass Forderungen in der geltend gemachten Höhe bestünden, stützen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1999 – 303 T 15/96). Zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen ist vielmehr die im einzelnen nachvollziehbare Darlegung des Anspruchs unter Angabe von Steuerart, Erhebungszeitraum, Steuerbescheid und Höhe des Anspruchs in Form einer übersichtlichen Darstellung der einzelnen Bescheide (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.6.1992 – 2 W 37/92) und regelmäßig – wenn sich der Vollstreckungsrichter nicht auf andere Weise von ihrer Existenz und ihrem maßgeblichen Inhalt überzeugen kann – die Vorlage der entsprechenden Verwaltungsakte erforderlich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.5.2000 – 2 W 96/00; AG Luckenwalde, Beschluss vom 28.3.1996 – 5 M 374/96). Im Falle der Vollstreckung nach der Abgabenordnung ist deshalb grundsätzlich – anstelle des Vollstreckungstitels – zumindest der vollstreckbare Anspruch dem Grunde und der Höhe nach und unter Angabe des jeweiligen Steuerbescheides zu bezeichnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.6.1992 – 2 W 37/92; Klein-Brockmeyer § 287 AO Anm. 6; LG Köln, Beschluss vom 17.4.2003 – 13 T 11/03). Die Angabe der Steuernummer und die Bezugnahme auf eine Aufstellung der vollstreckbaren Forderungen kann die konkrete Angabe der einzelnen Bescheide mit Datum sowie die Angabe der Höhe der zugehörigen Forderung nicht ersetzen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 17.4.2003 – 13 T 11/03). Auf Anforderung hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht auch die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Steuerbescheide, vorzulegen (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 25.6.1999 – 10 T 695/99). Selbstverständlich gelten bei einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung keine geringeren Anforderungen als bei einem Antrag auf Erteilung einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis.

Entsprechende Anforderungen an die Konkretisierung des vollstreckbaren Anspruchs gelten auch, wenn es sich bei der zu vollstreckenden Forderung – wie vorliegend – um eine Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 18 Abs. 1 UStG handelt, die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO – sofern keine Änderung durch das Finanzamt vorgenommen wird – keiner Festsetzung durch einen förmlichen Bescheid bedarf, sondern gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und nach § 249 Abs. 1 Satz 2 AO vollstreckt werden kann. Auch in einem solchen Fall ist eine konkrete Darlegung der Grundlagen der Steuerschuld u.a. durch Angabe des Datums der Steueranmeldung erforderlich, um zum einen dem Vollstreckungsgericht eine Kontrolle der Vollstreckungsvoraussetzungen und zum anderen dem Schuldner eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen und ihrer Berechtigung, namentlich einer evtl. Erfüllung, zu ermöglichen.

Danach hat das Amtsgericht zu Recht den Erlass des beantragten Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung wurde zu keinem Zeitpunkt die Vorlage von Steuerbescheiden verlangt. Vielmehr hat das Amtsgericht den Gläubiger lediglich unter Hinweis auf die in dem Verfahren 13 T 11/03 (LG Köln), an dem auch der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens beteiligt war, getroffene Entscheidung zur notwendigen Konkretisierung der zu vollstrecke...

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