Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragener Miteigentumsanteil von 494,99/10.000 an dem Grundstück. Antrag auf Umschreibung bei (vermuteter) Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage abweichend von den Plänen zur Teilungserklärung

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 20.09.2005)

AG Koblenz (Entscheidung vom 28.06.2005)

AG Koblenz (Entscheidung vom 20.04.2005)

 

Nachgehend

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 08.03.2006; Aktenzeichen 3 W 246/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 202.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Durch notarielle Urkunde vom 8. Juni 1998 (Urk.-Nr.: 705 für 1998 des Notars … in …) sowie vom 19. Januar 1999 (Urk.-Nr.: 92 für 1999 des Notars … in … errichteten die Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 1) für die Wohnungseigentumsanlage … in … eine Teilungserklärung, in der sich u.a. folgende Regelungen finden:

„II. Teilung

Dies vorausgeschickt, wird das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz in der Weise aufgeteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten errichteten Wohnung bzw. das Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verbunden ist:

8.

494,99/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2.01 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses 2,

Aufteilung, Lage und Größe der im Sondereigentum stehenden Räume sind aus dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan ersichtlich.

Der Grundstückseigentümer behält sich vor, Wohnungen zusammenzulegen oder zu trennen, Terrassenflächen in Wohnflächen sowie umgekehrt, Wohnflächen in Terrassenflächen zu ändern, Terrassenflächen selbst zu ändern, zu erweitern und einzuschränken und Änderungen im Innenausbau vorzunehmen. Weiterhin behält er sich vor, den Kfz.-Stellplatz im Freien als Garage auszubauen und die Außenfassade zu ändern und die hierzu erforderlichen Erklärungen zur Änderung/Anpassung der Teilungserklärung abzugeben.

III. Sondernutzungsrechte

1. Terrassenfläche

Dem Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 2.01 steht das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) an der mit Nummer 2.01 und – hellgrün – gekennzeichneten Terrassenfläche zu, wie sie aus dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan ersichtlich ist.

3. Felsenkeller

Dem Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 2.01 steht das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) an der mit Nr. 2.01 und – hellgrün – gekennzeichneten Felsenkeller zu, wie sie aus dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan ersichtlich ist.

4. Abstellräume, Gartenfläche und Felsenkeller

In einem Nachtrag zu dieser Teilungserklärung werden

  1. an den Abstellräumen Nr. 1.03 bis 1.07 und 2.01, 2.04 bis 2.06 und dem Waschraum im Kellergeschoss,
  2. an den Gartenflächen, in den Lageplänen – grün – gekennzeichnet,
  3. an den Felsenkeller, in den Lageplänen – pink – gekennzeichnet, Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Sondereigentümer bestellt.

Aus diesem Grund wird die Nutzung an den vorbezeichneten Abstellräumen, Gartenflächen und Felsenkellern allen künftigen Miteigentümern entzogen, mit Ausnahme des derzeitigen Grundstückseigentümers, dem die Sondernutzung an diesen Flächen zur alleinigen und ausschließlich Nutzung zusteht, solange er zur Miteigentümergemeinschaft gehört, auch wenn er nicht mehr Alleineigentümer des Grundbesitzes ist.

Der derzeitige Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Abstellräume, die Gartenflächen und die Felsenkeller als Sondernutzungsrecht den einzelnen Sondereigentumseinheiten zuzuweisen.

Der derzeitige Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Sondernutzungsrechte Dritten, die Miteigentümer werden, zu überlassen. Diese Übertragung bedarf nicht der Zustimmung der anderen künftigen Miteigentümer.

…”

Durch notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 26. Juni 1998 (Urk.-Nr.: 794 für 1998 des Notars …) haben die Beteiligten zu 2) von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) u.a. das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2.01 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses 2, nebst dem Sondernutzungsrecht, an der mit Nr. 2.01 gekennzeichneten Terrassenfläche erworben.

Durch verschiedene weitere notarielle Urkunden hat die Beteiligte zu 1) die Sondernutzungsrechte an Gartenflächen, Abstellräumen, Waschraum und Felsenkeller einzelnen Erwerbern zugewiesen.

Am 16. Juli 2004 haben die Beteiligten – unter gleichzeitiger Beantragung der Löschung von Auflassungsvormerkungen und Grundpfandrechten – die Umschreibung des im Rubrum genannten Grundbesitzes auf die Beteiligten zu 2) beantragt.

Durch Zwischenverfügung vom 04. November 2004 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes beanstandet, dass die Bebauung nachweislich von den hier vorliegenden Plänen abweiche, wobei die Abweichung so wesentlich sei, dass die beantragte Umschreibung nicht mehr erfolgen könne. Unter Hinweis auf § 18 GBO wurde daher binnen 4 Wochen um Rücknahme des Umschreibungsantrages ...

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