Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschreibung des Wohnungseigentums; Bestimmtheitsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Umschreibung des Wohnungseigentums im Grundbuch auf den Erwerber, wenn die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan abweicht.

 

Normenkette

GBO § 18; WEG §§ 7-8

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 17.11.2005; Aktenzeichen 2 T 687/05)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 20.4., 28.6. und 20.9.2005 wird die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag an das AG - Grundbuchamt - Koblenz zurückgegeben.

 

Gründe

I.1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 S. 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3, § 71 Abs. 1 GBO).

1. Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt aus ihrem Recht zur Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO); ihre Beschwerdebefugnis besteht auch dann, wenn sie - wie das LG laut dem Eingang seines Beschlusses angenommen hat - selbst nicht Führerin der Erstbeschwerde war (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 78 Rz. 2; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rz. 12, m.w.N.).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 78 S. 1 GBO, § 546 ZPO) nicht stand. Die Zivilkammer hätte die angefochtenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamts aufheben müssen, wenn ihre Rechtsauffassung und die des Grundbuchamts zutreffen sollte; dann hätte der Antrag auf Umschreibung des Wohnungseigentums sofort, d.h. ohne Zwischenverfügung, zurückgewiesen werden müssen.

Durch den Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der beanstandete Mangel des Eintragungsantrages mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; andernfalls könnte der Antragsteller einen ihm nicht gebührenden Rechtsvorteil erlangen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher unzulässig, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen; ebenso wenig kann mit einer Zwischenverfügung darauf hingewirkt werden, dass das einzutragende dingliche Recht erst inhaltlich hinreichend bestimmt wird (BayObLGZ 1997, 282 [283] = FGPrax 1998, 6; BayObLG FGPrax 2003, 57 [58]; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 18 Rz. 5, 6, 8, 32, jeweils m.w.N.).

Gegen diese Grundsätze verstoßen die mit der Erstbeschwerde angegriffenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamts, weil mit ihnen eine rechtsgeschäftliche Anpassung des dinglichen Inhalts der Teilungserklärung an die davon abweichende tatsächliche Bauausführung unter Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigten verlangt wird (vgl. Zwischenverfügung v. 28.6.2005, S. 2 = Bl. 88 d.A. und Zwischenverfügung v. 20.9.2005, dort S. 3 = Bl. 99 d.A.).

Die sonach unzulässigen Zwischenverfügungen sind deshalb ebenso wie die sie bestätigende Entscheidung des LG aufzuheben.

3. Für das weitere Verfahren gibt der Senat zu erwägen:

a) Eine Überprüfungspflicht bezüglich der Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der Aufteilungsurkunde besteht für das Grundbuchamt anlässlich der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (Staudinger/Rapp, BGB, 13. Bearb. 2005, § 7 WEG Rz. 32, m.w.N.). Wohnungseigentum kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und der in der einseitigen Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG enthaltenen Eintragungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO) dem Grundbuchamt die in § 8 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 4 S. 1 WEG genannten Anlagen vorliegen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Dabei sichert der Aufteilungsplan, der durch die Bezugnahme in der Teilungserklärung nach § 8 WEG auch zum Inhalt des Grundbuchs wird (§ 7 Abs. 3, Abs. 4 WEG), die sachenrechtliche Bestimmtheit (BayObLG FGPrax 2003, 57 [58], m.w.N.); das gilt auch für die Abgrenzung des Sondereigentums vom gemeinschaftlichen Eigentum und der Sondereigentumsbereiche der Wohnungseigentümer untereinander (BayObLG DNotZ 1999, 212 [214] = NZM 1998, 973).

b) Wie sich bereits aus den Formulierungen sowohl in § 3 wie in § 8 WEG ergibt, wird die genaue Umgrenzung der Wohnungseigentumseinheiten durch die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung festgelegt, auch soweit das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem auf dem Grundstück noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ausgangspunkt der Aufteilung sind also nicht die tatsächlich bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt (KG ZflR 2001, 745 [747]).

c) Ausgehend von dem ...

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