Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 19.07.2005; Aktenzeichen 3 XVII 302/04)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2005 (Az.: 3 XVII 302/04) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • 3.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Für den Betroffenen bestand seit dem 12. Juni 1998 eine Betreuung, zunächst mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung, seit dem 28. Juli 2003 erweitert um die Vermögenssorge. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 hob das Amtsgericht die Betreuung zunächst auf. Auf Antrag des Betroffenen wurde die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. November 2004 erneut eingerichtet, und zwar mit den ursprünglichen Aufgabenkreisen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 wurde die Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge auf Antrag des Betroffenen aufgehoben.

Zur Betreuerin bestellt war zunächst Frau ... als Vereinsbetreuerin des Sozialdienstes Kath. Frauen in ... Derzeit ist gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts vom 29. November 2004 der Beteiligte zu 1) zum Betreuer des Betroffenen bestellt.

Der Betreuer erstellte mit Datum vom 17. März 2005 (Bl. 157 d.A.) ein Vermögensverzeichnis, aus dem hervorgeht, dass der Betroffene über ein Vermögen (Wertpapierbesitz und Sparbücher) in Höhe von insgesamt 36.394,30 EUR verfügte. Außerdem erhält er eine monatliche Rente in Höhe von 1.032,47 EUR. Noch mit Schreiben vom 22. Februar 1999 hatte der Betroffene auf Anfrage des Amtsgerichts mitgeteilt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 DM verfüge, Ersparnisse habe er nicht (vgl. Bl. 51 d.A.).

In der Zeit vom 12. März 1999 bis zum 28. Februar 2004 hat das Amtsgericht insgesamt 12.634,92 EUR an Betreuervergütung gegen die Staatskasse festgesetzt, weil es davon ausging, dass der Betreute mittellos sei (vgl. die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. März, 22. März, 27. Oktober 1999; 14. Dezember 2000; 20. Februar, 11. Oktober 2001; 18. Januar, 24. Mai, 14. November 2002; 30. Januar, 7. November, 27. November 2003; 28. Januar 2004).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen zugunsten der Staatskasse eine Rückzahlung in Höhe von 12.634,92 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. Juli 2005. Er ist der Auffassung, die Rückforderung der Staatskasse sei unverhältnismäßig. Er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er für die Betreuung eine Vergütung zahlen müsse.

2.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§§69 e Satz 1, 56 g Abs. 5, 22 Abs. 1 FGG), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, dass der Betroffene 12.634,92 EUR verauslagte Betreuervergütung an die Staatskasse zurückzahlen muss:

a)

Gemäß §§1908 i Abs. 1, 1836 e BGB gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit diese die Ansprüche des Betreuers befriedigt hat. Dieser übergegangene Anspruch erlischt in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Staatskasse die - jeweilige Vergütung bezahlt hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Amtsgericht hat in der Zeit vom 12. März 1999 bis zum 28. Januar 2004 insgesamt 13 Mal die jeweiligen Vergütungsansprüche der Betreuer gerichtlich festgesetzt. Die Staatskasse hat aufgrund dieser Festsetzungen insgesamt 12.634,92 EUR an die Betreuer ausgezahlt. Der Betroffene selbst erhebt ausdrücklich gegen die einzelnen Festsetzungen keine Einwände (vgl. Schreiben vom 1. Juni 2005, Bl. 169 d.A.).

b)

Der Betroffene ist nicht mittellos. Er ist zur Zahlung des festgesetzten Betrages aus seinem Vermögen ohne Weiteres in der Lage (§1908 i Abs. 1, 1836 d BGB).

Für die Kosten der Betreuung hat der Betreute gemäß §§1908 i Abs. 1, 1836 c Nr. 2 BGB in Verbindung mit §90 SGB XII sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Gemäß §90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind dem Betroffenen kleinere Barbeträge oder sonstige geringe Geldwerte zu belassen. Gemäß §96 Abs. 2 SGB XII und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Durchführungsverordnung beträgt der anrechnungsfreie Betrag (Schonbetrag) derzeit 2.600,00 EUR. Das Vermögen, das diesen Schonbetrag übersteigt, muss der Betroffene zur Deckung der Betreuungskosten einsetzen.

Das Vermögen muss dann nicht verwertet werden, wenn dies für den Betreuten eine besondere Härte darstellen, insbesondere eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 416). Davon kann aber im hier vorliegenden Fall keine Rede sein. Ausweislich des Vermögensverzeichnisses verfügt der Betroffene über monatliche Renten (Alters- und Versicherungsrente) in Höhe von insgesamt 1.033,47 EUR. Er wohnt im Hause seiner Mutter, Miete zahlt er nicht. Nach Abzug des mit dem angefochtenen Beschlusses festgesetzten Betrages verbleibt dem B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge